Insolvenz bei Einzelunternehmen. Restschuldbefreiung

Grundsätzlich gilt für Einzelunternehmen das Regelinsolvenzverfahren.
Neben dem Insolvenzantrag können Einzelunternehmen einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Fehlt der Restschuldbefreiungsantrag, muss das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hinweisen
Hinweis: Stellt es/ein Unternehmen einen Restschuldbefreiungsantrag, ist dieser zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verbinden.
Ablauf des Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiungsantrag:

Antrag und Eröffnung des Verfahrens

Antragsteller ist notwendigerweise der Schuldner. Gläubiger können keinen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Wurde der Antrag auf Firmeninsolvenz gestellt, prüft das zuständige Gericht, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Das Gericht versagt den Antrag eines Insolvenzgläubigers auf Restschuldbefreiung insbesondere dann, wenn
  • der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat (§§ 283-283c StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist,
  • der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in bestimmten Zusammenhängen falsche Angaben gemacht hat,
  • der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt hat.

Bestellung des Insolvenzverwalters

Ein Insolvenzverwalter wird dann vom Insolvenzgericht bestellt. Der Insolvenzverwalter erhält vom Schuldner in den nächsten Jahren entsprechende Pfändungsbeträge aus Einkünften und Vermögen des Schuldners (sog. Insolvenzmasse), um diese dann möglichst gleichmäßig an die Gläubiger zu verteilen.

Begleichung der Schulden

Wenn die Schulden vollständig beglichen sind, wird das Verfahren beendet. Ist das Unternehmen jedoch nicht in der Lage, die Schulden vollständig zu begleichen, kann es zu einer Restschuldbefreiung kommen, bei der der Unternehmer von seinen restlichen Schulden befreit wird.

Restschuldbefreiung

Während der Restschuldbefreiungsphase (drei Jahre) muss der Schuldner den folgenden Obliegenheiten nachkommen:
  • eine angemessene Erwerbstätigkeit oder ein ernsthaftes Bemühen um Arbeit vorweisen,
  • sofortige Auskunft über jeden Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsel gegenüber dem Insolvenzgericht und Treuhänder,
  • Herausgabe der Hälfte einer Erbschaft oder Schenkung,
  • Herausgabe des Gewinns aus einer Lotterie oder einem anderen Gewinnspiel,
  • keine neuen unangemessenen Verpflichtungen eingehen,
  • keine Zahlungen an die Insolvenzgläubiger vornehmen. Der Schuldner darf  Zahlungen nicht selbstständig an einen oder mehrere Gläubiger vornehmen. Dies erledigt sein Treuhänder beziehungsweise bei der Regelinsolvenz der Insolvenzverwalter.
Verstößt der Schuldner gegen diese Obliegenheiten, können die Insolvenzgläubiger beantragen, dass das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagt. Wird die Restschuldbefreiung nicht erteilt, so können die Gläubiger ihre Forderungen gegenüber dem Schuldner uneingeschränkt geltend machen.
Mit Erteilung der Restschuldbefreiung ist der Schuldner von sämtlichen noch offenen Schulden befreit, sofern sie bereits vor Eröffnung der Insolvenz bestanden haben.
Hinweis: Unter zusätzlichen Voraussetzungen kann einem Einzelunternehmen auch das Privatinsolvenzverfahren zustehen. Hierzu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Vermögensverhältnisse des Einzelunternehmers sind überschaubar, der Einzelunternehmer hat weniger als 20 Gläubiger, es bestehen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen.
Weitere Information über das Insolvenzverfahren erhalten Sie hier: