Kassen: Cloud-TSE: Leitfaden für Unternehmen

Unternehmen, die eine Cloud-TSE zur Absicherung ihrer Kassensysteme verwenden möchten, sollten auf Grund der eingetretenen Verzögerungen bei der Entwicklung der Anwendungsvoraussetzungen von Cloud-TSE-Lösungen umgehend Kontakt mit ihrem Kassen-/TSE-Hersteller und ihrem Steuerberater aufnehmen und das weitere Vorgehen klären.

Bei der Entwicklung und Bereitstellung von Cloud-TSE-Lösungen ist es auf Grund verschärfter Anforderungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) an die sog. „Anwenderumgebung“ zu Verzögerungen gekommen. 
Nach verschiedenen Krisengesprächen des DIHK u.a. mit dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWi), BSI, Bundesinnenministerium (BMI, Aufsichtsbehörde des BSI) und verschiedenen Cloud-TSE-Herstellern ist zu befürchten, dass es vielen Unternehmen nicht möglich ist, bis Ablauf der Nichtbeanstandungsfristen der Bundesländer zum 31. März 2021 (Ausnahme: Bremen) eine zertifizierte Cloud-TSE-Lösung einzusetzen.

Unternehmen, die ihre Kassen(systeme) mit einer Cloud-TSE absichern wollen, sollten daher umgehend Kontakt mit ihrem Cloud-TSE-Hersteller aufnehmen und die konkreten Details bzw. einen Zeitrahmen für die Implementierung abklären.
  • Um zu vermeiden, dass ihre Kassen ohne eine TSE-Absicherung nach dem 31. März 2021 nicht mehr eingesetzt werden dürfen, sollten Unternehmen in diesen Fällen einen Antrag auf Fristverlängerung gem. § 148 AO beim Finanzamt stellen.

    Hierfür haben wir eine „Praxishilfe für Unternehmen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 181 KB)“  mit weiteren Erläuterungen und Musterformulierungen erarbeitet.
    Da jedoch eine Fristverlängerung eine besondere Härte im konkreten Einzelfall voraussetzt, ist eine individuelle Sachverhaltsbeschreibung erforderlich, wobei die besonderen Umstände im Unternehmen detailliert beschrieben werden müssen. Hierzu ist regelmäßig die Einbindung des steuerlichen Beraters zu empfehlen.
  • Unternehmen, die angesichts der bestehenden Probleme mit der Cloud-TSE nunmehr auf eine Hardware-basierte TSE-Lösung ausweichen wollen, sollten zuvor die festgelegten Vertragsbedingungen mit dem Cloud-TSE-Hersteller abklären und ggf. Rücktrittsklauseln, Schadensersatz-/Ausfallzahlungen etc. prüfen.
    Zugleich sollte ebenfalls ein Antrag nach § 148 AO beim Finanzamt gestellt werden, um rückwirkend den Zeitraum zwischen Auslaufen der Nichtbeanstandungsregelung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) am 30.9.2020 und der tatsächlichen Inbetriebnahme der neuen Hardware-TSE abzusichern.
Hintergrund
Nach Maßgabe des sog. Kassengesetzes sind Unternehmen verpflichtet, ihre elektronischen Registrierkassen(systeme) ab dem 1.1.2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszurüsten. Da es jedoch bei der Erarbeitung der entsprechenden technischen Sicherheitsstandards (technische Richtlinien) durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu Verzögerungen kam und entsprechende Sicherheitsmodule nicht rechtzeitig am Markt verfügbar waren, hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30. September 2020 getroffen.
  • Hardware-TSE
    Die Hersteller von Hardware-basierten TSE-Modulen konnten seit Frühjahr 2020 sukzessive ihre Produkte auf den Markt bringen, so dass eine flächendeckende Marktabdeckung mit Hardware-basierten TSE-Modulen bis zum Auslaufen der Nichtbeanstandungsregelung sichergestellt wurde.
     
  • Cloud-TSE
    Da zu diesem Zeitpunkt jedoch noch keine zertifizierten Cloud-TSE-Lösungen verfügbar waren, hatten die Finanzverwaltungen der Bundesländer (Ausnahme: Bremen) ihrerseits eine weitergehende Fristverlängerung für beabsichtigte Cloud-TSE-Aufrüstungen bis zum 31. März 2021 per Allgemeinverfügungen bewilligt.
    Der Betrieb einer zertifizierten Cloud-TSE setzt jedoch gewisse Anforderungen an die sog. „Anwenderumgebung“ im Unternehmen voraus. Ob diese jedoch bis zum Ablauf der länderspezifischen Fristverlängerungen (31. März 2021) umgesetzt werden können, muss daher von den Unternehmen überprüft werden.