Lebensmittelrecht

Im Hinblick auf die Abhängigkeit der menschlichen Ernährung von einer intakten Natur als Basis für gesunde Lebensmittel besteht daher gerade in diesem Bereich ein Bedürfnis nach hoher Sicherheit und Transparenz.
Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand vom Menschen aufgenommen werden.
Eine Vielzahl von Gesetzen regelt daher die Herstellung und den Vertrieb von Lebensmitteln. Zu nennen sind insbesondere die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) sowie eine Durchführungsverordnung. Sie regeln EU-weit die Informationspflichten für Lebensmittel. Hierzu gehören beispielsweise Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Anhang III EU-LMIV, die gesetzliche Informationspflichten zu der Zusammensetzung von Lebensmitteln enthalten sowie Art. 26 EU-LMIV i.V.m. Anhang XI mit gesetzliche Informationspflichten zur Herkunftsangabe von Schweine-, Geflügel-, Ziegen- und Schaf-Fleisch. Art. 14 EU-LMIV reguliert die Informationspflichten bei dem Vertrieb von vorverpackten Lebensmitteln im Wege des Fernabsatzes, insbesondere das Internet.
Auch der Bereich der Lebensmittelwerbung ist streng reglementiert. Hier macht die Health-Claims-Verordnung (HCVO) strenge Vorgaben die gewährleisten sollen, dass der Verbraucher die für seine sachkundige Entscheidung für ein bestimmtes Lebensmittel die notwendigen Informationen erhält. Zu diesem Zweck ist unter anderem die Werbung mit gesundheits- und nährwertbezogenen Angaben grundsätzlich nur zulässig, wenn die Angaben von der Europäischen Union in einem - von der HCVO - vorgegebenen Verfahren wissenschaftlich anerkannt wurden.
Sämtliche Bestimmungen, die eine Kennzeichnung von Produkten vorsehen, dienen durchweg dem Schutz der Verbraucher und stellen somit Marktverhaltensregelungen im Interesse der Verbraucher i.S.d. § 3a UWG dar. Auch bei den Bestimmungen der HCVO handelt es sich um Marktverhaltensregelungen gemäß § 3a UWG.