FiMaNoG: Folgen für Finanzanlagenvermittler
Mit dem Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG) sind seit dem 31. Dezember 2016 Änderungen hinsichtlich der Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO) verbunden:
Eine Vermittlung von oder Beratung zu Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) ist nur noch in Bezug auf Vermögensanlagen, die erstmals öffentlich angeboten werden, von der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO abgedeckt.
Eine Vermittlung von oder Beratung zu Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) ist nur noch in Bezug auf Vermögensanlagen, die erstmals öffentlich angeboten werden, von der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO abgedeckt.
Hintergrund ist das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG), das die Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 KWG entsprechend geändert hat. Damit benötigen Gewerbetreibende, die ab dem 31.12.2016 Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 VermAnlG auf dem Zweitmarkt vermitteln möchten, hierfür eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG).