Prüfberichte/Negativerklärungen nach § 24 FinVermV
Nach § 24 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) besteht für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater die Pflicht, bei der zuständigen Erlaubnisbehörde jährlich einen Prüfungsbericht oder eine Negativerklärung abzugeben.