Merkblatt: Informationspflichten für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater

Nach § 12 der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV) treffen Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater statusbezogene Informationspflichten gegenüber dem Anleger.
Im Unterschied zu § 15 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV), der „vom ersten Geschäftskontakt“ spricht, ist bei § 12 FinVermV der maßgebliche Zeitpunkt für die Erfüllung der Informationspflicht „vor der ersten Anlageberatung oder -vermittlung“. Die statusbezogenen Informationspflichten treffen den Gewerbetreibenden grundsätzlich nur einmalig gegenüber dem Kunden. Bei wesentlichen Änderungen der Pflichtangaben sind diese jedoch erneut in aktueller Form mitzuteilen.

Ist der Gewerbetreibende sowohl Inhaber einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder Absatz 2 GewO, als auch nach § 34f GewO oder § 34h GewO, kann er gemäß § 12 Abs. 2 FinVermV die statusbezogenen Informationen in einem Dokument zusammenfassen, sofern sichergestellt ist, dass sämtliche Informationen nach der VersVermV und der FinVermV enthalten sind. Das Merkblatt „Informationspflichten für Versicherungsvermittler und -berater beim ersten Geschäftskontakt“ finden Sie hier.

Grundsätzlich sind die Informationen in Textform mitzuteilen. Zur Textform gelten die bei § 16 VersVermV gemachten Ausführungen entsprechend. Gemäß § 12 Abs. 3 FinVermV ist auch eine mündliche Mitteilung auf Wunsch des Anlegers zulässig. Die Angaben sind dem Anleger dann jedoch unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform zu übermitteln.

Weitergehende Informationspflichten, die sich aus anderen Gesetzen, z. B. dem Telemediengesetz ergeben, bleiben unberührt, vgl. § 12 Abs. 4 FinVermV.

Nach § 12 FinVermV hat der Gewerbetreibende dem Anleger Folgendes mitzuteilen:
  1. seinen Familiennamen und seinen Vornamen sowie - falls eine Eintragung im Handelsregister vorliegt - seinen Firmennamen und ggf. den Firmennamen der Personenhandelsgesellschaft/-en (z. B. OHG, GmbH & Co. KG), sofern der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter in einer/mehreren Personenhandelsgesellschaft/-en tätig ist,
  2. seine betriebliche Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Anleger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten; insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
  3. ob er in das Register nach § 34f Abs. 5 in Verbindung mit § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung eingetragen ist

    a) als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f
    Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 3 der Gewerbeordnung

    oder

    b) als Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach §
    34h Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit S. 3 und § 34f Abs. 1 S. 1
    Nr. 1, 2 oder Nr. 3 der Gewerbeordnung,
  4. wie sich die Eintragung nach Nummer 3 überprüfen lässt,
  5. die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen er Vermittlungs- oder Beratungsleistungen anbietet, sowie
  6. die Anschrift der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Abs. 1 oder § 34h Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde sowie die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist.
Zu den Ziffern 3, 4 und 6:
Der Finanzanlagenvermittler bzw. Honorar-Finanzanlagenberater muss den Anleger über den Umfang seiner Erlaubnis informieren, d. h. darüber, welche Finanzanlageprodukte er vermitteln bzw. zu welchen Finanzanlageprodukten er Beratungsleistungen anbieten darf. Zudem hat er dem Anleger die Internetseite des Vermittlerregisters (www.vermittlerregister.info) sowie seine Registrierungsnummer als Finanzanlagenvermittler bzw. Honorar-Finanzanlagenberater mitzuteilen, damit der Anleger die Eintragung überprüfen kann. Darüber hinaus ist die Anschrift der Erlaubnisbehörde anzugeben.

Zu Ziffer 5:
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 FinVermV sind die Emittenten und Anbieter aufzuführen, zu deren Finanzanlageprodukten der Gewerbetreibende Vermittlungs- oder Beratungsleistungen anbietet. Die Vorgabe des § 12 Abs. 1 Nr. 4 FinVermV ist jedoch nicht so zu verstehen, dass der Gewerbetreibende jede einzelne Fonds- oder Kapitalverwaltungsgesellschaft anzugeben hat. Vielmehr wird es als ausreichend angesehen, wenn der Gewerbetreibende diejenigen Emissionshäuser bzw. Produktgeber in die Erstinformation aufnimmt, die seine Vertragspartner sind und deren Finanzanlagen er vertreibt bzw. zu deren Finanzanlagen er berät.

Beispiele:
Auf dem nachfolgenden Link, steht Ihnen ein PDF-Dokument mit verschiedenen Beispielen zum Download zur Verfügung:
Beispiele für die Erfüllung der Informationspflicht „vor der ersten Anlageberatung oder -vermittlung“ von Finanzanlagenvermittlern und Honorar–Finanzanlagenberater. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 90 KB)

Hinweis:
Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblattes kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.