Grundlagen zum Berufszugang und zur Berufsausübung
Im Zuge der Umsetzung der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht am 22. Mai 2007 wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und -beratern grundsätzlich als erlaubnispflichtiges Gewerbe nach § 34d der Gewerbeordnung (GewO) ausgestaltet.
Seitdem besteht eine Erlaubnis- und Registrierungspflicht für selbstständige Versicherungsvermittler und -berater und es gelten bestimmte Dokumentations- und Informationspflichten für diese Gewerbetreibenden. Insbesondere ist die Zulassung zum Gewerbe an das Vorliegen einer ausreichenden Sachkunde und Vermögensschadenabsicherung für die Kunden geknüpft.
Auch nebenberufliche Vermittler und sogenannte produktakzessorische Vermittler, die Versicherungen als Ergänzung zu einem Produkt vermitteln, sind durch das Gesetz erfasst.
Rechtsgrundlagen für die Erlaubnis- und Registrierungspflicht sind die §§ 34d und 11a der Gewerbeordnung. Weitergehende konkretisierende Regelungen zum Inhalt des Versicherungsvermittlerregisters, zur Sachkundeprüfung und zu den Verpflichtungen von Versicherungsvermittlern und -beratern gegenüber Kunden, z. B. beim ersten Geschäftskontakt, enthält die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV). Diese und weitere relevante Vorschriften sind über die folgenden Links abrufbar:
Auch nebenberufliche Vermittler und sogenannte produktakzessorische Vermittler, die Versicherungen als Ergänzung zu einem Produkt vermitteln, sind durch das Gesetz erfasst.
Rechtsgrundlagen für die Erlaubnis- und Registrierungspflicht sind die §§ 34d und 11a der Gewerbeordnung. Weitergehende konkretisierende Regelungen zum Inhalt des Versicherungsvermittlerregisters, zur Sachkundeprüfung und zu den Verpflichtungen von Versicherungsvermittlern und -beratern gegenüber Kunden, z. B. beim ersten Geschäftskontakt, enthält die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV). Diese und weitere relevante Vorschriften sind über die folgenden Links abrufbar:
- § 34d GewO
- § 11a GewO
- Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV)
- Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Insurance Distribution Directive – IDD)
- Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln
- Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber
- Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (Insurance Mediation Directive – IMD), abgelöst durch die Richtlinie (EU) 2016/97 (s.o.)
Mehr Informationen zu den Regeln für Versicherungsvermittler und -berater finden Sie in unseren Merkblättern. Diese helfen Ihnen, Ihren Vermittlerstatus herauszufinden, und informieren Sie über die weiteren notwendigen Schritte.
Wenn Sie Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 oder Abs. 2 GewO einreichen wollen, nutzen Sie dazu bitte die folgenden Formulare.
Ob ein Versicherungsvermittler bereits als Makler oder Vertreter zugelassen ist, kann dem allgemein zugänglichen Online-Vermittlerregister entnommen werden.
Wenn Sie Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 oder Abs. 2 GewO einreichen wollen, nutzen Sie dazu bitte die folgenden Formulare.
Ob ein Versicherungsvermittler bereits als Makler oder Vertreter zugelassen ist, kann dem allgemein zugänglichen Online-Vermittlerregister entnommen werden.
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