Organisatorische Pflichten

Nach § 8 GwG trifft Unternehmen eine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht. Beispielsweise sind die Unterlagen in Zusammenhang mit der Identifizierung vollständig zu kopieren oder digital zu erfassen.

Abhängig vom Unternehmen kann es erforderlich sein, einen Geldwäschebeauftragten (§ 7 GwG) zu bestimmen. Dieser sollte für die Umsetzung und Überwachung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig sein und den Strafverfolgungsbehörden, der Financial Intelligence Unit (FIU) und der Aufsichtsbehörde als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.

Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten ist dem Regierungspräsidium Darmstadt, als Aufsichtsbehörde für Verpflichtete des Nichtbankenbereiches aus dem IHK-Bezirk, mitzuteilen.