Nr. 5246700

Geldwäschegesetz - Handlungspflichten für Unternehmen

Unter Geldwäsche versteht man die Verschleierung der wahren Herkunft von illegal erzielten Einnahmen des organisierten Verbrechens. Mit dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) sollen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindert werden.

Um diese Ziele zu erreichen, nimmt das Gesetz bestimmte Unternehmen und Personen besonders in die Pflicht. In § 2 GwG sind die Adressaten des Gesetzes abschließend aufgezählt und werden „Verpflichtete“ genannt. Durch aktuelle Änderungen des GwG wurde dieser Kreis noch erweitert, etwa um Finanz- und Honoraranlagenvermittler, Mietmakler, Anbieter von elektronischen Geldbörsen und Kryptowährungen sowie Kunstvermittler und -lagerhalter, wobei auch Kunstgalerien und Auktionshäuser umfasst sind.
Betroffene Unternehmer sind gut beraten, sich mit den geldwäscherechtlichen Regelungen auseinanderzusetzen und zu prüfen, inwiefern sie von den Vorschriften erfasst werden, welche Pflichten sie im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden zu beachten haben und welche Strafen bei Nichtbeachtung drohen.
Einer der wesentlichen Bestandteile des GwG ist das eigenständige elektronische Transparenzregister. Dieses sieht die zwingende Veröffentlichung aller wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen sowie entsprechende Mitteilungspflichten der Betroffenen vor. 
Die Transparenzpflichten treffen alle juristischen Personen des Privatrechts (GmbH, AG, Stiftungen, Vereine) sowie eingetragene Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, GmbH & Co. KG), und zwar auch dann, wenn es sich bei ihnen nicht um Verpflichtete im Sinne des § 2 GwG handelt. Das Bundesverwaltungsamt kann Verstöße mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro ahnden, bei schwerwiegenden Verstößen drohen Strafen bis zu einer Million Euro, in Sonderfällen sogar bis zu fünf Millionen Euro.
Bereits in den vergangenen Jahren hat das Bundesverwaltungsamt zahlreiche Ordnungswidrigkeitenverfahren aufgrund von Verstößen gegen die Mitteilungspflichten gegen Unternehmen eingeleitet, die zu teils empfindlichen Bußgeldern geführt haben. Schon im Hinblick darauf sollten sich alle Unternehmen – nicht nur die nach dem Geldwäschegesetz ohnehin Verpflichteten – frühzeitig und sorgfältig damit befassen, ob und in welchem Umfang sie Meldepflichten an das Transparenzregister zu erfüllen haben.
Aktuell:  
Am 1. August 2021 trat das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) in Kraft. Ein Kernstück dieses Gesetzes ist die grundlegende Neuausrichtung des Transparenzregisters, welches von einem Auffangregister zu einem Vollregister umgestaltet wird. Das bedeutet: Alle Gesellschaften sind danach verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern außerdem aktiv an das Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn sich die vom Transparenzregister geforderten Angaben bereits aus anderen elektronisch abrufbaren Registern (z. B. Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister) ergeben. Die bis zuletzt geltende Mitteilungsfiktion, die eine erhebliche Erleichterung für die Betroffenen dargestellt hatte, entfällt.
Aktuell
Das Ergebnis der FATF-Deutschlandprüfung zur Effektivität der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurde am 25.08.2022 veröffentlicht. Es werden Fortschritte, aber auch ein erheblicher Verbesserungsbedarf in der praktischen Umsetzung festgestellt. Das Bundesfinanzministerium plant bereits eine neue Bundesbehörde.
Zuständige Aufsichtsbehörde
Die Aufsicht über Verpflichtete des Nichtfinanzsektors haben in Hessen die Regierungspräsidien. Das Regierungspräsidium Darmstadt bietet den Verpflichteten aus dem IHK-Bezirk Frankfurt diverse Informationen, Merkblätter und Anzeigeformulare auf seiner Internetseite an. Auch Basisinformationen sowie Auslegungs- und Anwendungshinweise speziell für Güterhändler, Immobilienmakler und andere Nichtfinanzunternehmen finden Sie dort veröffentlicht. Zu einer ordnungsgemäßen Geldwäsche-Compliance gehört ein Risikomanagement, das eine Risikoanalyse sowie interne Sicherungsmaßnahmen umfasst. Die Aufsichtsbehörde hat dazu neben einem Merkblatt eine unterstützende Handreichung in Form einer Checkliste sowie eine schematische Darstellung der Anforderungen an das Risikomanagement erstellt.