Sorgfaltspflichten

Je nach Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sind in Bezug auf die Kunden allgemeine, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten zu beachten.

Zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 GwG) zählen insbesondere:
  • die Identifizierung des Vertragspartners und der ggf. für ihn auftretenden Person
  • die Überprüfung der Vertretungsverhältnisse (Ermittlung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten, falls der Vertragspartner für einen anderen handelt)
  • die Einholung und Bewertung von Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung
  • die Abklärung, ob es sich um eine politisch exponierte Person (PEP) handelt (§ 1 Abs. 12 GwG enthält eine Auflistung)
  • die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehungen, einschließlich der Transaktionen
Bezüglich der Identifizierung ist zu beachten, dass diese vor Begründung der Geschäftsbeziehung bzw. vor Durchführung der Transaktion vorzunehmen ist.

ACHTUNG: Mit der Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht im Juni 2017 wurde eine Absenkung des Schwellenwertes für Güterhändler vorgenommen. Diese müssen ihre Geschäftskunden bzw. die dahinter stehenden wirtschaftlich Berechtigten bei Bargeldgeschäften ab einer Höhe von 10.000 Euro identifizieren.

Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen sind über ein elektronisches Transparenzregister abrufbar (§ 19 GwG), welches von der Bundesanzeiger Verlags GmbH geführt wird.

Sollte es sich um eine Geschäftsbeziehung mit geringem Risiko handeln, gelten die vereinfachten Sorgfaltspflichten (§ 14 GwG), darunter reduzierte Anforderungen an die Identitätsüberprüfung. Gemäß der Anlage 1 des GwG zählen beispielsweise börsennotierte Unternehmen oder öffentliche Verwaltungen zur Gruppe der Geschäftspartner mit geringem Risiko.

Die verstärkten Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG), etwa die Einholung weiterer Informationen oder der Zustimmung der Unternehmensführung, sind zu befolgen, wenn die in der Anlage 2 des GwG genannten Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko vorliegen. Das Geldwäschegesetz geht zudem davon aus, dass beispielsweise bei politisch exponierten Personen (PEPs) oder besonders komplexen Transaktionen ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gegeben ist.

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