Welche Strafen drohen bei Missachtung?
Werden die geldwäscherechtlichen Vorgaben nicht eingehalten, drohen den betroffenen Verpflichteten hohe Bußgelder.
§ 56 GwG enthält eine Übersicht der Pflichtverletzungen, die mit einem Bußgeld geahndet werden können. Während der Bußgeldrahmen in vielen Fällen eine Geldbuße bis zu 100.000 Euro vorsieht, drohen bei schwerwiegenden, wiederholten und systematischen Verstößen Bußgelder in Höhe von bis zu fünf Millionen Euro bzw. 10 Prozent des Vorjahresumsatzes.
Hinzu kommt die namentliche Veröffentlichung unanfechtbarer Bußgeldentscheidungen durch die Aufsichtsbehörde auf deren Homepage (Prangerfunktion).
Hinzu kommt die namentliche Veröffentlichung unanfechtbarer Bußgeldentscheidungen durch die Aufsichtsbehörde auf deren Homepage (Prangerfunktion).