Beitragsveranlagung für besondere Rechtsformen
Freie Berufe
Freiberufler sind grundsätzlich nicht Mitglied der IHK. Bei Freiberuflern nach § 18 Einkommensteuergesetz wie beispielsweise Anwälten, Ärzten, Architekten oder Künstlern sind im Einkommensteuerbescheid nur „Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit“ ausgewiesen. Es besteht keine Gewerbesteuerpflicht und somit auch keine IHK-Mitgliedschaft. Ob eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit vorliegt, entscheidet das Finanzamt.
Würde die ausgeübte Tätigkeit vom Finanzamt als gewerbesteuerpflichtig eingestuft oder übt ein Freiberufler neben seiner freiberuflichen Tätigkeit auch gewerbliche Tätigkeiten aus, so besteht die IHK-Mitgliedschaft. In diesem Fall werden aber nur die gewerblichen Einkünfte als Bemessungsgrundlage zur Berechnung des IHK-Beitrages herangezogen.
Kapitalgesellschaften, die ausschließlich bzw. überwiegend freiberufliche Tätigkeiten ausführen (z. B. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Steuer- und Rechtsanwaltsgesellschaften), sind sobald sie im Handelsregister eingetragen sind, nach dem Gewerbesteuergesetz auch gewerbesteuerpflichtig. Das gilt selbst dann, wenn die eigentliche Tätigkeit der Gesellschaft freiberuflich ist. Deshalb sind Freiberufler-Kapitalgesellschaften stets IHK-Mitglied und werden zu Grundbeitrag und Umlage veranlagt. Allerdings wird die Umlage nur von einem Zehntel des Gewerbeertrags berechnet, da diese Unternehmen Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten. Die Regelung findet keine Anwendung, wenn eine Person an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist und getrennt davon selbst ein Gewerbe ausübt.
Großunternehmen
Die Vollversammlung hat im Sinne einer gerechten Beitragsveranlagung beschlossen, so genannte Großunternehmen von den kleinen und mittleren Unternehmen bei der Veranlagung zu Grundbeiträgen zu unterscheiden.
Gemäß der Wirtschaftssatzung liegt ein Großunternehmen immer dann vor, wenn mindestens zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:
- mehr als 500 Mio. Euro Bilanzsumme
- mehr als 100 Mio. Euro Umsatz
- mehr als 1.000 Beschäftigte
In diesem Fall wird das Unternehmen zu einem erhöhten Grundbeitrag von 10.000 € veranlagt.
Vorratsgesellschaften
Vorratsgesellschaften, die noch nicht verkauft bzw. ihrer eigentlichen Bestimmung zugeführt sind, sind ab Eintragung im Handelsregister Mitglieder der IHK Frankfurt und beitragspflichtig. Hintergrund ist, dass die IHK-Mitgliedschaft ausschließlich von der Gewerbesteuerpflicht und nicht von einer gewerblichen Tätigkeit abhängt.
Als Käufer einer Vorratsgesellschaft sollten Sie sich vorab beim Verkäufer informieren, ob die IHK-Beiträge beglichen wurden. Als Verkäufer empfehlen wir, die anfallenden IHK-Beiträge in ihre Kalkulation aufzunehmen.
Ruhende GmbH
Die Mitgliedschaft und Beitragspflicht in der IHK Frankfurt ist grundsätzlich an die objektive Gewerbesteuerpflicht geknüpft.
Eine GmbH ist gemäß § 2 Absatz 2 Gewerbesteuergesetz von der Eintragung bis zur Löschung aus dem Handelsregister grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Darum wird von der Kapitalgesellschaft auch dann ein Grundbeitrag erhoben, wenn sie ruht, liquidiert wird, einen Verlust ausweist oder das Gewerbe abgemeldet hat. Die Mitgliedschaft in der IHK endet erst mit der Löschung aus dem Handelsregister.
Organschaftsverhältnisse
Organgesellschaften sind neben dem Organträger selbständiges IHK-Mitglied und beitragspflichtig, auch wenn die Organgesellschaften gewerbesteuerlich als Betriebsstätten gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 Gewerbesteuergesetz gelten und damit kein selbständiges Gewerbesteuerobjekt sind.
Die Gewerbeerträge werden bei Organträger und Organgesellschaften getrennt ermittelt, dann zusammengerechnet und dem Organträger angerechnet. Liegen die Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, wird gewerbesteuerlich eine Zerlegung durchgeführt.
Die Organgesellschaften werden gemäß § 2 Absatz 1 IHK-Gesetz in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der Beitragsordnung zum gestaffelten Grundbeitrag veranlagt.
Die Organträger werden auf der Grundlage des Gewerbeertrages bzw. des Zerlegungsanteiles im IHK-Bezirk Frankfurt am Gewerbeertrag zur Umlage und ggf. zum gestaffelten Grundbeitrag veranlagt. Ein Grundbeitrag wird nur berechnet, wenn der Organträger selbst eine eigene Betriebsstätte im IHK-Bezirk Frankfurt am Main hat.
Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaften
Reine Beteiligungsgesellschaften sind Gesellschaften, die zu dem alleinigen Zweck gegründet werden, verschiedene Beteiligungen an Unternehmen als juristische Person zu halten. Gegenstand der Gesellschaften ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften, Kapitalanlagen und Immobilien.
Diese Gesellschaften sind schon aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft objektiv gewerbesteuerpflichtig. Damit sind die Voraussetzungen für die IHK-Zugehörigkeit und die daraus resultierende Beitragspflicht erfüllt.
Ausländische Rechtsformen (Ltd., S.L., SARL und Co.)
Zur IHK Frankfurt gehören alle Unternehmen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im IHK-Bezirk Frankfurt haben und gewerbesteuerpflichtig sind. Dies gilt ebenso für ausländische Rechtsformen. Diese sind immer dann Mitglied der IHK Frankfurt, wenn sie gewerbesteuerpflichtig sind.
Die Mitgliedsbeiträge werden ebenfalls aufgrund des von den Finanzämtern festgesetzten Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb berechnet.
Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Unternehmen in das deutsche Handelsregister eingetragen ist oder nicht (siehe § 11 der Beitragsordnung der IHK Frankfurt).
Handwerksfirmen und gewerbliche Mischbetriebe
Ausschließliches Mitglied der Handwerkskammer ist ein Unternehmen nur dann, wenn es ausschließlich handwerklich bzw. handwerksähnlich tätig ist. Oft haben Unternehmen aber neben dem handwerklichen auch einen nichthandwerklichen Betriebsteil. Dann sind sie teilweise in der IHK und teilweise in der Handwerkskammer Mitglied (§ 2 Abs. 3 IHKG).
Beiträge müssen solche Mischbetriebe bei der IHK nur dann zahlen, wenn:
- der Betrieb nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichtet ist, was in der Regel eine handelregisterliche Eintragung bedingt und
- der Umsatz des nichthandwerklichen Betriebsteils 130.000 € übersteigt.
Bei der Berechnung der IHK-Beiträge wird nur das Ergebnis des nichthandwerklichen Betriebsteils berücksichtigt.
Abgrenzungsfälle Gewerbe und Freier Beruf
Gewerbliche Tätigkeit - Freie Berufe:
- Wann wird was als Gewerbe definiert?
- Freie Berufe