Abgrenzung Gewerbe und Handwerk

Gewerbe - freie Berufe

Erlaubnispflichtige Gewerbe


Viele der angegebenen Bundesgesetze und Verordnungen finden Sie bei:

In Deutschland erlaubnispflichtige Gewerbe (Auswahl)
mit Angabe der Vorschrift und der zuständigen Behörde:


Abfallbeseitigung
Deponie bzw. Abfallbeseitigungsanlage: Planfeststellungsbeschluss § 31 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG), Abfallbeseitigung Genehmigung nach § 49 KrWG, § 35KrWG, § 4 BImschG
zuständige Behörde: je nach Bundesland; in Hessen gemäß § 25 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) das Regierungspräsidium.

Altenpflege
Erlaubnis nach § 1 AltPfG
zuständige Behörde: je nach Bundesland; in Hessen das Regierungspräsidium

Änderungsschneider (Handwerksähnliche Gewerbe)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 2, Nr. 37
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Anlageberatung, Anlagevermittlung
Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung
zuständige Behörde: je nach Bundesland, zuständige Gewerbebehörden und/oder zuständige Industrie- und Handelskammer ; in Hessen IHK in deren Bezirk der Antragssteller seinen Sitz hat.

Apotheke
Erlaubnis nach § 1 und 2 Apothekengesetz
zuständige Behörde: je nach Bundesland; in Hessen die Landesapothekerkammer

Arbeitnehmerüberlassung
Erlaubnis nach §§ 1, 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
bei Unternehmen bis 50 Mitarbeiter zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen bis zur Dauer von 12 Monaten nur Anzeigepflicht § 1a AÜG
zuständige Behörde: Bundesagentur für Arbeit; in Hessen Bundesagentur für Arbeit in Düsseldorf

Arzneimittelherstellung
Erlaubnis nach §§ 13ff Arzneimittelgesetz
zuständige Behörde: je nach Bundesland; in Hessen die Landesapothekerkammer

Asphaltierer (Handwerksähnliche Gewerbe)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 2, Nr. 4
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Augenoptiker (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 33
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Bäcker (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 30
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Baufertigteile, Einbau von genormten Baufertigteilen (Handwerksähnliche Gewerbe)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 2, Nr. 24
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Bautentrocknungsgewerbe (Handwerksähnliche Gewerbe)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 2, Nr. 2
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Bauträger und Baubetreuer
Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung
Zuständige Behörde: Je nach Bundesland; in Hessen liegt die Gewerbeaufsicht bei den Landkreisen und kreisfreien Städten; (Übersicht der Länderzuständigkeiten)

Behälter- und Apparatebauer (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 45
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Bergbau
Erlaubnis, Bewilligung nach §§ 6,7,8 Bundesberggesetz
zuständige Behörde: je nach Bundesland, Oberbergamt bzw Landesamt für Bergbau; in Hessen das Regierungspräsidium

Bestattungsgewerbe (Handwerksähnliche Gewerbe)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 2, Nr. 50
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Betonbohrer und -schneider (Handwerksähnliche Gewerbe)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 2, Nr. 8
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Betonstein- und Terazzohersteller (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 43
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Bewachungsgewerbe
Erlaubnis und Sachkundeprüfung nach § 34a Gewerbeordnung
zuständige Behörde: je nach Bundesland; in Hessen Gewerbeaufsichtsbehörde beim Kreis oder der Kommune

Bodenleger (Handwerksähnliche Gewerbe)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 2, Nr. 3
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Boots- und Schiffbauer (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 28
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Böttcher (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 49
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Brauer und Mälzer (zulassungsfreies Handwerk)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 1, Nr. 29
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Briefbeförderung
Erlaubnis nach §§ 5, 6 Postgesetz
zuständige Behörde: Bundesnetzagentur

Brunnenbauer (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 7
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Buchbinder (zulassungsfreies Handwerk)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 1, Nr. 39
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Buchdrucker, Schriftsetzer, Drucker (zulassungsfreies Handwerk)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 1, Nr. 40
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Büchsenmacher (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 22
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Chirurgiemechaniker (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 14
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Dachdecker (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 4
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Damen- und Herrenschneider (zulassungsfreies Handwerk)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 1, Nr. 19
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Darlehensvermittler
Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung
Zuständige Behörde: Je nach Bundesland; in Hessen liegt die Gewerbeaufsicht bei den Landkreisen und kreisfreien Städten;(Übersicht der Länderzuständigkeiten)
Achtung: Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind nicht vom Anwendungsbereich des § 34c GewO erfasst, sondern fallen unter § 34i GewO.

Drechsler und Holzspielzeugmacher (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 48
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Eisenbahn
Erlaubnis nach § 6 Allgemeines Eisenbahngesetz
zuständige Behörde: Bundesministerium für Verkehr

Eisenflechter (Handwerksähnliche Gewerbe)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 2, Nr. 1
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Elektromaschinenbauer (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 26
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Elektrotechniker (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 25
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Energie (Strom und Gas)
Genehmigung nach § 4 Energiewirtschaftsgesetz
zuständige Behörde: je nach Bundesland, z. B. für Energiewirtschaft zuständiges Ministerium; in hessen Ministerium für Wirtschaft, energie, Verkehr und Landesentwicklung

Estrichleger (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 44
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Fahrschule
Erlaubnis nach §§ 1,2,10 Fahrlehrergesetz
zuständige Behörde: je nach Bundesland; in Hessen das Regierungspräsidium

Fahrzeugverwerter (Handwerksähnliche Gewerbe)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 2, Nr. 14
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Feinoptiker (zulassungsfreies Handwerk)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 1, Nr. 35
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Feinwerkmechaniker (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 16
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Finanzanlagenvermittler
Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung
zuständige Behörde: je nach Bundesland, zuständige Gewerbebehörden und/oder zuständige Industrie- und Handelskammer; in Hessen zuständige IHK

Finanzdienstleistungsunternehmen
Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz
zuständige Behörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Fleischer (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 32
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Fleischzerleger, Ausbeiner (Handwerksähnliche Gewerbe)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 2, Nr. 43
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Fliesen-, Platten- und Mosaikleger (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 42
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Fotografen (zulassungsfreies Handwerk)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 1, Nr. 38
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Friseure (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 38
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Fuger (Handwerksähnliche Gewerbe)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 2, Nr. 5
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Gaststättenbetrieb
Hessen: Seit 1. Mai 2012 ist das Hessische Gaststättengesetz in Kraft getreten. Seitdem ist für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank keine gaststättenrechtliche Erlaubnis (ehemals Konzession) mehr erforderlich.
Aber Anzeigeverfahren: Der beabsichtigte Verkauf alkoholischer Getränke zum Verzehr vor Ort ist der zuständigen Behörde mittels der Gewerbemeldung nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (Gewerbean-, bzw. –ummeldung) in Verbindung mit § 3 HGastG spätestens sechs Wochen vor Beginn der Tätigkeit anzuzeigen.
zuständige Behörde: je nach Bundesland, Ordnungs- und Gewerbeamt; in Hessen: zuständiges Gewerbeamt

Gebäudereiniger (zulassungsfreies Handwerk)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 1, Nr. 33
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Gefahrstoffe, Inverkehrbringen von
Erlaubnispflicht nach § 2 ChemVerbotsV
zuständige Behörde: je nach Bundesland, z. B. Regierungspräsidium; in Hessen das Regierungspräsidium

Geigenbauer (zulassungsfreies Handwerk)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 1, Nr. 47
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Gerüstbauer (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 11
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Glasbläser und Glasapparatebauer (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 40
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Glaser (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 39
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Glasveredler (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 50
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Gold- und Silberschmiede (zulassungsfreies Handwerk)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 1, Nr. 11
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Güterfern- und Nahverkehr
Erlaubnis (§ 3), Genehmigung Güterkraftverkehrsgesetz
zuständige Behörde: je nach Bundesland; in Hessen das Regierungspräsidium

Hausmeisterdienste
Erlaubnis nur dann erforderlich, wenn es sich um zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten handelt, die durch die Handwerksordnung geregelt sind. Ein Merkblatt zur Abgrenzung finden Sie hier.

Handwerk
Erlaubnis nach Handwerksordnung (In der Handwerksordnung wird die Zulassung zu allen Handwerken geregelt).
Erlaubnisbehörde für alle Handwerke: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Holz- und Bautenschutzgewerbe (Handwerksähnliche Gewerbe)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 2, Nr. 6
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Honorar-Finanzanlagenberater
Erlaubnis nach § 34h Gewerbeordnung
zuständige Behörde: je nach Bundesland, zuständige Gewerbebehörden und/oder zuständige Industrie- und Handelskammer; in Hessen die zuständige IHK

Hörgeräteakustiker (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 34
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Immobiliardarlehensvermittler
Erlaubnis nach § 34i Gewerbeordnung
zuständige Behörde: je nach Bundesland, zuständige Gewerbebehörden und/oder zuständige Industrie- und Handelskammer; in Hessen zuständige Gewerbebehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie im Anschluss für die Registrierung zuständige Industrie- und Handelskammer

Immobilienmakler
Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung
Zuständige Behörde: Je nach Bundesland; in Hessen liegt die Gewerbeaufsicht bei den Landkreisen und kreisfreien Städten; (Übersicht der Länderzuständigkeiten)

Immobilienverwalter (siehe Wohnimmobilienverwalter)
Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung
zuständige Behörde: je nach Bundesland; in Hessen Gewerbeaufsichtsbehörde beim Kreis oder der Kommune

Informationstechniker (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 19
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Inkasso-Büro
Registrierung nach § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz
zuständige Behörde: Amts- oder Landgerichtspräsident

Installateur- und Heizungsbauer (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 24
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Kabelverleger im Hochbau (Handwerksähnliche Gewerbe)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 2, Nr. 16
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Kälteanlagenbauer (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 18
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Kapitalverwaltungsgesellschaft (früher: Kapitalanlagegesellschaft)
Erlaubnis nach §§ 17-21, 45 Abs. 1 Kapitalanlagegesetzbuch
zuständige Behörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Karosserie- und Fahrzeugbauer (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 15
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Keramiker (zulassungsfreies Handwerk)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 1 Nr. 43
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Kernanlagen
Genehmigung nach § 7 Atomgesetz
zuständige Behörde: Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Klavier- und Cembalobauer (zulassungsfreies Handwerk)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 1, Nr. 45
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Klavierstimmer (Handwerksähnliche Gewerbe)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 2, Nr. 52
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Klempner (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 23
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Konditoren (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 31
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Kosmetiker (Handwerksähnliche Gewerbe)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 2, Nr. 48
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Kraftfahrzeugtechniker (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 20
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Kreditinstitut, Banken
Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz
zuständige Behörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Kunststopfer (Handwerksähnliche Gewerbe)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 2, Nr. 36
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Landmaschinenmechaniker (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 21
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Lotterie
Erlaubnis nach Rennwett- und Lotteriegesetz
zuständige Behörde: je nach Bundesland; in Hessen Gewerbeaufsichtsbehörde beim Kreis oder der Kommune

Luftfahrtunternehmen
Genehmigung nach § 20 Luftverkehrsgesetz
zuständige Behörde: Luftfahrt-Bundesamt, Braunschweig

Maler und Lackierer (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 10
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Maskenbildner (Handwerksähnliche Gewerbe)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 2, Nr. 49
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Maurer und Betonbauer (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 1
Erlaubnisbehörde für alle Handwerke: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Metall- und Glockengießer (zulassungsfreies Handwerk)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 1, Nr. 9
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Metallbauer (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 13
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Metallbildner (zulassungsfreies Handwerk)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 1, Nr. 7
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Metallschleifer und Metallpolierer (Handwerksähnliche Gewerbe)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 2, Nr. 11
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Modisten (zulassungsfreies Handwerk)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 1, Nr. 21
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Müller (zulassungsfreies Handwerk)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 1, Nr. 28
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Ofen- und Luftheizungsbauer (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 2
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Orgel- und Harmoniumbauer (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 53
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Orthopädieschuhmacher (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 36
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Orthopädietechniker (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 35
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Parkettleger (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 46
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Personenbeförderung mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linien- oder Gelegenheitsverkehr
Genehmigung nach §§ 2, 13 Personenbeförderungsgesetz
zuständige Behörde: je nach Bundesland, Gewerbeaufsichtsbehörde beim Kreis oder der Kommune; in Hessen:
1. Regierungspräsidium für Beförderung mit Omnibussen, Straßenbahnen, OBussen, Linienverkehr mit PKW
2. Ordnungsämter für Personenbeförderung
3. zuständige IHK für die Sachkundeprüfung

Pfandleihgewerbe
Erlaubnis nach § 34 Gewerbeordnung
zuständige Behörde: je nach Bundesland; in Hessen: Gewerbeaufsichtsbehörde beim Kreis oder der Kommune

Podologe (med. Fußpflege)
Genehmigung nach § 1 Podologengesetz, je nach Bundesland; in Hessen: zuständiges Gesundheitsamt

Postdienstleistungen
Erlaubnis nach §§ 5, 6 Postgesetz
zuständige Behörde: Bundesnetzagentur

Privatkrankenanstalt
Konzession nach § 30 Gewerbeordnung
zuständige Behörde: je nach Bundesland; in Hessen: Gewerbeaufsichtsbehörde beim Kreis oder der Kommune

Raumausstatter (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 52
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Rechtsberatung
Vorgaben des Rechtsdienstleistungsgesetzes
zuständige Behörde: Amts- oder Landgerichtspräsident

Reisegewerbe
Reisegewerbekarte nach § 55 Gewerbeordnung
zuständige Behörde: je nach Bundesland; in Hessen: Ordnungsbehörde beim Kreis oder der Kommune

Requisiteure (Handwerksähnliche Gewerbe)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 2, Nr. 54
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Rollladen- und Sonnenschutztechniker (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 47
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Rohr- und Kanalreiniger (Handwerksähnliche Gewerbe)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 2, Nr. 15
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Rundfunk
Zulassung nach verschiedenen Gesetzen der Bundesländer z. B. § 4 Hessisches Privatrundfunkgesetz
zuständige Behörde: je nach Bundesland; in Hessen: Landesrundfunkanstalt

Sachverständiger
öffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 36 Gewerbeordnung
zuständige Behörde: je nach Sachgebiet, z. B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Architektenkammer, etc.

Schaustellung von Personen (Varieté)
Erlaubnis nach § 33a Gewerbeordnung
zuständige Behörde: je nach Bundesland, Gewerbeaufsichtsbehörde beim Kreis oder der Kommune

Schilder- und Lichtreklamehersteller (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 51
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Schneidwerkzeugmechaniker (zulassungsfreies Handwerk)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 1, Nr. 10
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Schnellreiniger (Handwerksähnliche Gewerbe)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 2, Nr. 45
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Schornsteinfeger (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 12
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Schuhmacher (zulassungsfreies Handwerk)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 1, Nr. 25
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Seiler (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 29
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Siebdrucker (zulassungsfreies Handwerk)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 1, Nr. 41
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Speiseeishersteller (Handwerksähnliche Gewerbe)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 2, Nr. 42
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (öffentliche Aufstellung)
Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung
zuständige Behörde: je nach Bundesland, Gewerbeaufsichtsbehörde beim Kreis oder der Kommune; in Hessen: zuständiges Gewerbeamt

Spiele mit Gewinnmöglichkeit
Erlaubnis nach § 33d Gewerbeordnung
zuständige Behörde: je nach Bundesland in Hessen: Gewerbeaufsichtsbehörde beim Kreis oder der Kommune

Spielhallen
Erlaubnis nach § 9 Hessisches Spielhallengesetz
zuständige Behörde: in Hessen Ordnungs- bzw. Gewerbebeamt der betroffenen Gemeinde bzw. Stadt

Sprengstoffe
Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz
zuständige Behörde: je nach Bundesland, Gewerbeaufsichtsamt beim Kreis oder der Kommune; in Hessen das Regierungspräsidium

Steinmetzen und Steinbildhauer (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 8
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Stoffmaler (Handwerksähnliche Gewerbe)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 2, Nr. 33
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Straßenbauer (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 5
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Stricker (Handwerksähnliche Gewerbe)
Zulassungsfreies Handwerk nach Handwerksordnung Anlage B 1, Nr. 20
zuständige Behörde: zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Strukkateure (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 9
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Tankschutzbetriebe (Handwerksähnliche Gewerbe)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 2, Nr. 13
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Telekommunikation
Anzeige § 6 Telekommunikationsgesetz
zuständige Behörde: Bundesnetzagentur

Teppichreiniger (Handwerksähnliche Gewerbe)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 2, Nr. 46
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Textil-Handdrucker (Handwerksähnliche Gewerbe)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 2, Nr. 35
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Textilreiniger (zulassungsfreies Handwerk)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 1, Nr. 31
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Theater- und Ausstattungsmaler (Handwerksähnliche Gewerbe)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 2, Nr. 9
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Theaterkostümnäher (Handwerksähnliche Gewerbe)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 2, Nr. 30
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Theaterplastiker (Handwerksähnliche Gewerbe)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 2, Nr. 53
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Tierzucht und -Handel
Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
zuständige Behörde: zuständiges Veterinäramt

Tischler (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 27
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Uhrmacher (zulassungsfreies Handwerk)
Anzeigepflicht nach Handwerksordnung Anlage B 1, Nr. 5
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Versicherungsunternehmen
Erlaubnis nach § 8 Versicherungsaufsichtsgesetz
zuständige Behörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Versicherungsberater
Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 Gewerbeordnung
zuständige Behörde: zuständige Industrie- und Handelskammer

Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter und -makler)
Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung
zuständige Behörde: zuständige Industrie- und Handelskammer

Versteigerergewerbe
zuständige Behörde: Gemeindevorstand (hier die jeweilige Gewerbeaufsichts-/ Ordnungsbehörde).

Versteigerergewerbe - besonders sachkundiger Versteigerer
Öffentliche Bestellung nach § 34b Abs. 5 GewO
Zuständige Behörde: Magistrat in kreisfreien Städte, im Übrigen der Kreisausschuss.

Vulkaniseure und Reifenmechaniker (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 41
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Waffenherstellung und -handel
Erlaubnis nach § 21 Waffengesetz
zuständige Behörde: je nach Bundesland,; in Hessen Gewerbeaufsichtsbehörde beim Kreis oder der Kommune

Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 6
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Wohnimmobilienverwalter
Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung
Zuständige Behörde: Je nach Bundesland; in Hessen liegt die Gewerbeaufsicht bei den Landkreisen und kreisfreien Städten;

Zahntechniker (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 37
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Zimmerer (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 3
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Zweiradmechaniker (Handwerk)
Erlaubnis nach Handwerksordnung Anlage A, Nr. 17
zuständige Behörde: die örtlich zuständige Handwerkskammer

Gewerberecht Kurzinformationen

Die Gewerbeanmeldung

Gewerbliche Tätigkeit - freie Berufe


I. Grundsatz der Gewerbefreiheit


Unsere Wirtschaftsordnung basiert auf dem Grundsatz der Gewerbefreiheit. Dies bedeutet, dass jedermann der Zugang zur gewerblichen Tätigkeit offen steht. Dieses Grundrecht schließt allerdings nicht aus, dass rechtliche Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung des Gewerbes bestehen können, die den Gewerbetreibenden mit bestimmten Pflichten belasten.

Eine dieser Pflichten ist in § 14 Gewerbeordnung (GewO) festgelegt, wonach jeder Gewerbetreibende eine Anzeige über die Aufnahme seiner gewerblichen Tätigkeit abgeben muss, unabhängig davon, in welcher Rechtsform der Betrieb geführt werden soll.

Ebenfalls anzuzeigen sind die Gründung einer Betriebsstätte/Zweigniederlassung. Befinden sich in einem Ort mehrere Betriebsstätten an verschiedenen Anschriften, so muss jede einzelne angemeldet werden. Aber nicht nur die Aufnahme, sondern auch jede Änderung und die Beendigung jeder stehenden gewerblichen Tätigkeit ist dem für die Betriebsstätte zuständigen Gewerbeamt anzuzeigen.
Detailliertere Informationen zur Gewerbemeldung finden Sie hier.

II. Die Zuständigkeit


Zuständig für die Entgegennahme dieser Anzeigen sind die Gewerbeämter. Die Gewerbeämter sind Behörden der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung. In Frankfurt: Gewerberegister beim Ordnungsamt, Kleyerstraße 86, 60326 Frankfurt am Main. Im Übrigen: Eine Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit einer Geldbuße geahndet werden.

III. Wann wird was als Gewerbe definiert?


Dieser Pflicht zur Gewerbeanmeldung unterliegen jedoch nach der Gewerbeordnung nur die Gewerbetreibenden. Dabei ist als "Gewerbe" jede selbstständige, planmäßige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte Tätigkeit definiert. Ein Gewerbe übt also aus, wer:
  • persönlich unabhängig ist (d.h. fremden Weisungen nicht unterworfen ist),
  • eine erlaubte Tätigkeit ausübt (die Tätigkeit darf nicht schlechthin verboten sein, wie z.B. gewerbsmäßige Hehlerei),
  • die Tätigkeit regelmäßig (d.h. nicht nur gelegentlich) und gegen Entgelt ausübt,
  • dabei einen Gewinn anstrebt (wobei es nicht darauf ankommt, ob dieser tatsächlich erzielt wird).
Obwohl diese Merkmale an sich zutreffen, werden traditionell wissenschaftliche, künstlerische, lehrende, heilende und rechtsberatende Tätigkeiten sowie andere ähnliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern, nicht als Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung angesehen, sondern als sogenannte „Freie Berufe“ (im Einzelnen hier zur Abgrenzung Gewerbe-Freie Berufe)
Die Betriebe der Urproduktion werden nicht als „Gewerbebetriebe“ angesehen. Dazu gehören Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei und Bergbau. Betriebe der Urproduktion können ihre Erzeugnisse verkaufen, ohne dies als Handelsgewerbe nach § 14 der Gewerbeordnung anzeigen zu müssen.

Bei Gewerbebetrieben schickt das Gewerbe- und Ordnungsamt automatisch eine Kopie an das zuständige Finanzamt, so dass dort eine zusätzliche Anzeige nicht vorgenommen werden muss. Anders ist es hingegen bei den freien Berufen und den Betrieben der Urproduktion: Diese müssen vom Inhaber direkt beim Finanzamt angemeldet werden. Hierbei können Zweifelsfragen zur Abgrenzung zwischen Gewerbe und Nicht-Gewerbe mit dem Finanzamt geklärt werden, zumal steuerrechtliche Bestimmungen die Anerkennung als „Freier Beruf“ oftmals abschließend klären.

Behördliche Formalitäten, Anzeigepflichten

Recht-Informationen: Die wichtigsten administrativen Formalitäten bei der Unternehmensgründung in Deutschland
Gewerbeanzeige
Der Beginn, jede Änderung und die Beendigung jeder stehenden gewerblichen Tätigkeit ist dem für die Betriebsstätte zuständigen Gewerbeamt anzuzeigen. Dies gilt für jedes Unternehmen unabhängig von der Rechtsform. Ein stehendes Gewerbe liegt (im Gegensatz zum Reisegewerbe) vor, wenn ein Gewerbetreibender für den Betrieb des Gewerbes einen zum dauernden Gebrauch eingerichteten Raum ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr nutzt. Es ist nicht erforderlich, dass besondere Räume ausschließlich gewerblich genutzt werden, eine Bürotätigkeit kann (wenn nicht Gemeindesatzungen entgegenstehen) auch aus der Privatwohnung heraus betrieben werden.
Für den Fall, dass die gewerbliche Tätigkeit nicht von einer festen Niederlassung, sondern im Umherreisen (fliegender Händler) ausgeübt wird, muss eine Reisegewerbekarte beantragt werden. Eine Reisegewerbekarte kann nur für eine natürliche nicht für eine juristische Person erteilt werden.

Einholung von ggf. erforderlichen Genehmigungen
Für eine begrenzte Anzahl von Gewerben ist es erforderlich, vor Betriebsbeginn eine Erlaubnis bei der im Einzelfall zuständigen Behörde einzuholen.
Link: Genehmigungspflichtige Gewerbe
Insbesondere ist die Aufnahme jedes handwerklichen Betriebes erlaubnispflichtig. Der Betrieb muss in die Handwerksrolle der regional zuständigen Handwerkskammer eingetragen werden. Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle ist, dass der Betrieb von einem Handwerksmeister geführt wird. Ausnahmen von dem Erfordernis der Meisterprüfung sind nur im begrenzten Umfang zulässig.
Im Übrigen herrscht völlige Gewerbefreiheit. Insbesondere sind die meisten Handelsgewerbe (Groß- und Einzelhandel) nicht reguliert. Natürlich unterliegt die Ausübung des Gewerbes im Einzelfall einer Reihe von speziellen Vorschriften.

Gewerbeamt
Die Gewerbeämter sind Behörden der Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Es ist die Aufgabe des Gewerbeamtes, die Daten des Gewerbebetriebes aufzunehmen. Die Gewerbeanzeige dient dem Zweck, allen zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen. Bei der Gewerbeanmeldung wird überprüft, ob ggf. erforderliche Erlaubnisse vorliegen. Ein Handwerksbetrieb muss beispielsweise die von der Handwerkskammer ausgefüllte Handwerkskarte vorlegen.
Das Gewerbeamt füllt bei der Anmeldung einen einheitlichen Vordruck mit verschiedenen Durchschriften aus. Für die Gewerbeanmeldung fallen Gebühren an.
Das Gewerbeamt übermittelt Daten aus der Gewerbeanzeige zur Erfüllung der in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben an folgende Behörden: Finanzamt, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Immissionsschutzbehörde, staatliches Gewerbeaufsichtsamt, Eichamt, Agentur für die Arbeit, Berufsgenossenschaften, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V., Handelsregister, Behörden der Lebensmittelüberwachung, Statistisches Landesamt sowie ggf. Zollverwaltung.
Neben der Gewerbeanmeldung ist jede Veränderung in der Betriebstätigkeit, z. B. Umzug, Änderungen in der Art der gewerblichen Tätigkeit oder Betriebseinstellung, dem Gewerbeamt zu melden. Falls mehrere Betriebsstätten (auch an einem Ort) betrieben werden, ist jede einzeln anzumelden. Für die Gewerbeanzeigen sind einheitliche Formulare zu benutzen, die bei den Gewerbeämtern schriftlich angefordert werden können. Auf Wunsch erhält der Gewerbetreibende eine schriftliche Bestätigung der Gewerbeanzeige. Bei Verzicht fallen Gebühren nicht an. Bei einigen Gewerbeämtern werden die Gewerbeanmeldungen inzwischen per EDV bearbeitet. Zum Teil wird zur Feststellung der Identität des Anzeigenden die Übersendung einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses oder andere geeignete Identitätsnachweise verlangt.
Der Gegenstand der gewerblichen Tätigkeit ist möglichst genau zu bezeichnen.
Wenn die zuständige Behörde in einem rechtskräftigen Gewerbeuntersagungsverfahren oder ein Gericht einer Person die Ausübung eines Gewerbes untersagt hat, darf diese eine selbständige Tätigkeit nicht, auch nicht über einen vorgeschobenen Dritten ("Strohmann"), ausüben.
Für Gewerbeanzeigen vorzulegende Unterlagen
Dem Gewerbeamt sind bei einer Gewerbeanzeige folgende Unterlagen vorzulegen:
a) Ausweisdokumente für die Person des Antragsstellers:
  • Identitätsnachweis durch Personalausweis oder Reisepass;
  • ggf. (privatschriftlicher) Nachweis der Bevollmächtigung zum Handeln für einen Dritten (natürliche oder juristische Personen);
  • bei Geschäftsführer oder Prokurist: Handelsregisterauszug;
  • ggf. Erlaubnisse (z.B. Handwerkskarte, Maklererlaubnis etc.);
  • ein ausländischer Staatsangehöriger hat eine Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen, die die Erlaubnis beinhaltet, eine selbständige Gewerbstätigkeit aufzunehmen.
b) Nachweise für das Unternehmen:
  • Ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen hat die Handelsregistereintragung durch Handelsregisterauszug nachzuweisen.
  • Ein in einem ausländischen Handelsregister eingetragenes Unternehmen hat ebenfalls die entsprechenden Eintragungsunterlagen vorzulegen. Außerdem ist eine deutsche Übersetzung vorzulegen, in der Regel ist eine Beglaubigung nicht erforderlich.
  • Bei einem ausländischen Unternehmen wird ein Inlandsbevollmächtigter sowie eine inländische Anschrift verlangt. Der Inlandsbevollmächtigte hat eine auf ihn lautende Vollmacht (s.o.) vorzulegen.
  • In Zweifelsfällen, wenn z.B. die Anschrift der anmeldenden Person von der des Betriebes abweicht, muss das Bestehen der Betriebsstätte durch Vorlage eines Mietvertrages oder Bestätigung des Vermieters nachgewiesen werden.
  • Bei begründetem Anlass kann die Anforderung eines Führungszeugnisses oder die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nötig sein.

Industrie- und Handelskammer / Handwerkskammer
Alle Gewerbetreibenden sind kraft Gesetzes Mitglieder der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer, wenn die Tätigkeit nicht in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Kammer (z.B. Handwerkskammer) fällt. Doppelte Mitgliedschaften bei zwei Kammern sind möglich, z.B. bei gemischten Betrieben (Handwerk/Industrie, Handel/Handwerk). Die Gewerbeämter informieren die Kammern durch Übersendung einer Durchschrift der Gewerbeanmeldung.

Finanzamt
Die Gewerbeanmeldung gilt auch als steuerliche Anzeige. Die Finanzämter werden von den Gewerbeämtern informiert. Unabhängig davon sollte dem zuständigen Finanzamt zusätzlich die Betriebsaufnahme mitgeteilt werden.
Das Finanzamt übersendet dem Gewerbetreibenden einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Es informiert auch über das Umsatzsteuerverfahren und andere wichtige steuerrechtliche Reglungen, die beachtet werden müssen.
Das Unternehmen ist verpflichtet, von den Löhnen und Gehältern, das es seinen Arbeitnehmern zahlt, Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Auch wenn Schuldner der Lohnsteuer der Arbeitnehmer ist, ist der Arbeitgeber/Unternehmer für die ordnungsgemäße Lohnsteuerabführung verantwortlich. Er haftet für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat. Soweit die Haftung reicht, sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gesamtschuldner.
Außerdem muss der Arbeitgeber den Solidaritätszuschlag einbehalten und an das Finanzamt abführen. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Lohnsteuer.
Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Kirchensteuer einzubehalten und zusammen mit der Lohnsteuer und dem Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abzuführen. Die Kirchensteuer beträgt abhängig vom jeweiligen Bundesland 8 % oder 9 % der Lohnsteuer.

Aufenthaltserlaubnis
Sollen Tochterunternehmen, selbständige Zweigniederlassungen oder unselbständige Betriebsstätten von ausländischen natürlichen Personen geführt werden, so benötigen diese nach dem Ausländergesetz eine zur Ausübung des beabsichtigten Gewerbes berechtigende Aufenthaltsgenehmigung. Diese wird durch einen entsprechenden Sichtvermerk im Pass dokumentiert. Diese Aufenthaltserlaubnis ist erforderlich, wenn die betreffende Person einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland nehmen will. Soll die Tätigkeit unter Beibehaltung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Ausland durch gelegentliche Einreisen in die Bundesrepublik durchgeführt werden, so ist die besondere Aufenthaltserlaubnis mit Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nicht erforderlich.
Für EU-Ausländer, Bürger von nicht zur EU aber zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehörenden Staaten sowie für Bürger von Staaten mit denen besondere Vereinbarungen getroffen sind (z.B. USA, Schweiz, Kanada), gelten diese Erfordernisse nicht.

Agentur für Arbeit
Die Gewerbeämter informieren die zuständigen Agenturen für Arbeit durch Übersendung einer Durchschrift der Gewerbeanzeige.
Der Unternehmer bzw. Arbeitgeber benötigt eine sog. Betriebsnummer, sobald er eine Person - unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgeltes - als Arbeitnehmer einstellt. Dies gilt also auch für Geringverdiener. Die Betriebsnummer kann in der Regel telefonisch bei der Arbeitsagentur erfragt werden. Es wird unabhängig von der Beschäftigtenzahl nur eine Betriebsnummer je Unternehmen erteilt. Sie dient im Übrigen nur der Arbeits- und Berufsforschung und ist der Krankenkasse für die Sozialversicherung mitzuteilen.
Für den Fall, dass Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen, die nicht Staatsbürger der EU sind, ist eine Arbeitserlaubnis der Agentur für Arbeit erforderlich.

Berufsgenossenschaften
Die Berufsgenossenschaften sind Träger der sozialen Unfallversicherung. Jedes Unternehmen ist kraft Gesetzes Mitglied der für seinen Gewerbezweig errichteten Berufsgenossenschaft. Die Eröffnung oder Übernahme eines Unternehmens ist unverzüglich der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Allerdings übersendet auch das Gewerbeamt eine Durchschrift der Gewerbeanmeldung an die Berufsgenossenschaften.
Über die Gründung eines gewerblichen Unternehmens sollte die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft bzw. der Landesverband innerhalb einer Woche informiert werden.