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In seinen Bekanntmachungen bestimmt der Wahlausschuss neben der Wahlfrist auch die weiteren Fristen nach der Wahlordnung.
Beim Wahlausschuss sind für alle 12 Wahlgruppen genügend gültige Wahlvorschläge eingegangen, um die Bedingung des § 11 Absatz 6 der Wahlordnung zu erfüllen.
Der Wahlausschuss hat das Wahlergebnis festgestellt und macht die Namen der gewählten Kandidaten bekannt.