IHK-Zertifizierung für WEG-Verwalter

Seit dem 1. Dezember 2023 darf sich nach § 26a Absatz 1 WEG als zertifizierter WEG-Verwalter bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als WEG-Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.
Im nachfolgenden werden die Einzelheiten zu den geltenden Rechtsverordnungen für WEG-Verwalter, den geltenden Ausnahmen, dem Zertifizierungsprozess und der Prüfung erläutert.
Informationen zur Prüfung „Zertifizierter Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz“ finden Sie auf dieser Internetseite.

Fragen zur Prüfung beantwortet Ihnen gerne Christine Exner (069 2197-1564).
Bitte beachten Sie: Aus datenschutzrechtlichen Gründen können wir keine Auskunft über die Zertifizierung von Personen erteilen. Der Nachweis kann bei den betreffenden Personen selbst erfragt werden.

1. Geltende Rechtsverordnungen

Mit Inkrafttreten der Reform des Wohnungseigentumsrecht zum Dezember 2020 haben Wohnungseigentümer Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter als Teil der ordnungsgemäßen Verwaltung seit dem 1. Dezember 2023. Für bei Inkrafttreten der WEG-Reform bereits bestellte Verwalter gilt eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 1. Juni 2024.
Zu beachten: Eine Zertifizierung oder eine fehlende Zertifizierung hat keinen Einfluss auf die Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO, da diese für die Erteilung der Erlaubnis nicht erforderlich ist. Wichtig ist aber zu wissen, dass auch zertifizierte WEG-Verwalter der vorgeschriebenen Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren unterliegen.
Aber: Wenn in einer WEG ein nicht-zertifizierter Verwalter bestellt wird, so entspricht der Beschluss nach heutigem Kenntnisstand (Stand November 2023) einer nicht ordnungsmäßigen Verwaltung. Durch eine Anfechtung kann der Bestellungsbeschluss gerichtlich für ungültig erklärt werden. Wird der Beschluss nicht angefochten, erwächst Bestandskraft und der Verwalter ist für die beschlossene Bestelldauer im Amt.

2. Anwendungsbereich

Die Vorschrift des § 26a betrifft diejenigen, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung befasst sind. Unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung beschäftigt ist, wer Versammlungen leitet oder außerhalb einer Versammlung Entscheidungen als Verwalterin oder Verwalter trifft (vgl. § 27 WEG).
Personen, die ausschließlich Leitungsaufgaben in einem Unternehmen wahrnehmen, ohne selbst unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut zu sein, müssen die Prüfung zum zertifizierten WEG-Verwalter nicht ablegen. Ebenso müssen Personen, die allein untergeordnete Tätigkeiten ausführen (etwa im Sekretariat oder als Hausmeister) keine Prüfung ablegen.

3. Juristische Personen und Personengesellschaften

Juristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich als zertifizierte WEG-Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihnen beschäftigten Personen, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten WEG-Verwalter bestanden haben oder dem zertifizierten WEG-Verwalter gleichgestellt sind.
Die Verordnung sieht kein Zertifikat für juristische Personen als solche vor. Daher kann die jeweilige Eigentümergemeinschaft verlangen, dass die Nachweise für die Angestellten in Form der Prüfungsbescheinigung bzw. bei gleichgestellten Personen das entsprechende Abschlusszeugnis vorgelegt werden müssen.

4. Ausnahmeregelungen

Gewisse Ausnahmen von der Pflicht, im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung einen zertifizierten WEG-Verwalter zu bestellen, sind für Kleingemeinschaften in Eigenverwaltung vorgesehen. Der Bestellung eines zertifizierten WEG-Verwalters bedarf es nicht
  • in Anlagen mit bis zu acht Sondereigentumseinheiten und
  • wenn eine Wohnungseigentümerin/ein Wohnungseigentümer zum WEG-Verwalter bestellt wurde und
  • weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten WEG-Verwalters verlangt.
Volljuristen, Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, Personen mit einem anerkannten Abschluss Geprüfte Immobilienfachwirtin/Geprüfter Immobilienfachwirt oder Personen mit einem Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt sind zertifizierten WEG-Verwaltern gleichgestellt und von der Prüfung befreit. Dieser Katalog ist abschließend und es ist nicht möglich, die Zertifizierung mit einer anderen Ausbildung oder einer im Rahmen der Weiterbildungspflicht gemäß § 34c Absatz 2a GewO absolvierten Fortbildungsmaßnahme zu ersetzen.
Gleichgestellten Verwaltern wird keine Gleichstellungsbescheinigung ausgestellt, sodass es kein definiertes Verfahren gibt, wie der Nachweis über die Gleichstellung zu führen ist. In der Praxis wird es darauf hinauslaufen, dass der Nachweis über die entsprechenden Abschlussdokumente auf Verlangen der jeweiligen Eigentümergemeinschaft geführt werden muss.

5. Die IHK-Prüfung

Die Prüfung kann vor jeder die Prüfung anbietenden Industrie- und Handelskammer abgelegt werden. Bei erfolgreichem Bestehen der Prüfung stellt die IHK ein entsprechendes Zertifikat aus.
Informationen zur Prüfung, die Termine und die Gebühren finden Sie hier.

Fragen zur Prüfung beantwortet Ihnen gerne Christine Exner (069 2197-1564).
Für weitere Informationen können Sie sich auch gerne an Ihre IHK wenden. In Hessen bieten beispielsweise die IHK Gießen-Friedberg und die IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern die Prüfung zum zertifizierten Verwalter an.
Eine vorgegebene Art der Vorbereitung auf die Prüfung zum zertifizierten WEG-Verwalter sieht die Verordnung nicht vor. Um die notwendigen Kenntnisse für die Sachkundeprüfung zu erwerben, gibt es entsprechende Fachliteratur sowie Vorbereitungsseminare von diversen Veranstaltern. Einschlägige Suchmaschinen mit entsprechenden Schlagwörtern oder das Weiterbildungs-Informations-System WIS (https://wis.ihk.de/) bieten einen entsprechenden Überblick über die verschiedenen Anbieter. Vorbereitungsmöglichkeiten der Industrie- und Handelskammern finden Sie auf den jeweiligen Seiten der IHKs.
Darüber hinaus bieten die Branchenverbände – unter anderem der Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV), Immobilienverband Deutschland (IVD) und Fachakademien wie die Südwestdeutsche Fachakademie der Immobilienwirtschaft e.V. – ein breites Portfolio an Weiterbildungsmöglichkeiten an.
In Hessen gibt es seit Juni 2021 den Basisqualifizierungslehrgang „Fachmann/Fachfrau für Wohnimmobilienverwaltung (IHK)“ – eine Initiative des VDIV Deutschland in Kooperation mit GOING PUBLIC! und der IHK Frankfurt am Main. Alle Informationen zu dem Lehrgang, die Voraussetzungen, Termine und Preise finden Sie auf der Internetseite.