Merkblatt für Versicherungsberater
Versicherungsberater, die gewerbsmäßig tätig sind, benötigen gemäß § 34d Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) eine gewerberechtliche Erlaubnis. Zudem besteht eine Registrierungspflicht für Versicherungsberater im Vermittlerregister nach § 11a Abs. 1 GewO unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme.
- 1. Rechtsgrundlagen
- 2. Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO?
- 3. Wie läuft das Erlaubnisverfahren ab?
- 4. Zuverlässigkeit
- 5. Geordnete Vermögensverhältnisse
- 6. Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
- 7. Sachkunde
- 8. Angestellte
- 9. Register
- 10. Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten
1. Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen für die Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsberater sind die §§ 34d Abs. 2 und 11a, GewO. Diese und weitere relevante Vorschriften finden Sie unter nachfolgendem Link: Grundlagen zum Berufszugang und zur Berufsausübung
2. Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO?
Wer gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen beraten will, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein, bedarf der Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO. Der Versicherungsberater berät Dritte rechtlich bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall. Weiterhin vertritt er Dritte gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich. Wesentliches Merkmal der Tätigkeit des Versicherungsberaters ist die Unabhängigkeit: Dementsprechend darf der Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO auch keine Provisionen von Versicherungsunternehmen annehmen.
3. Wie läuft das Erlaubnisverfahren ab?
Wer ist Antragsteller?
Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die Erlaubnis ist persönlicher Natur, d. h., auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als Versicherungsberater i. S. v. § 34d Abs. 2 GewO tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnis - bezogen auf seine Person - zu beantragen. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnis erhalten. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer, Vorstand), den Antrag auf Erlaubnis.
Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die Erlaubnis ist persönlicher Natur, d. h., auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als Versicherungsberater i. S. v. § 34d Abs. 2 GewO tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnis - bezogen auf seine Person - zu beantragen. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnis erhalten. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer, Vorstand), den Antrag auf Erlaubnis.
Wer ist für die Erlaubniserteilung zuständig?
Zuständige Stellen für die Erteilung der Erlaubnis sind die 79 Industrie- und Handelskammern. Sofern sich Ihre Hauptniederlassung im Zuständigkeitsbereich der IHK Frankfurt am Main (Stadt Frankfurt am Main, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis außer der Stadt Hochheim) befindet, müssen Sie Ihre Anträge direkt an die IHK Frankfurt richten. Für etwaige Zweigniederlassungen ist keine eigene Erlaubnis erforderlich, es sei denn, es handelt sich um selbständige juristische Personen (z. B. Tochter-GmbHs).
Zuständige Stellen für die Erteilung der Erlaubnis sind die 79 Industrie- und Handelskammern. Sofern sich Ihre Hauptniederlassung im Zuständigkeitsbereich der IHK Frankfurt am Main (Stadt Frankfurt am Main, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis außer der Stadt Hochheim) befindet, müssen Sie Ihre Anträge direkt an die IHK Frankfurt richten. Für etwaige Zweigniederlassungen ist keine eigene Erlaubnis erforderlich, es sei denn, es handelt sich um selbständige juristische Personen (z. B. Tochter-GmbHs).
Die Antragsformulare für die Erlaubniserteilung sowie die nachfolgend genannten Musterformulare finden Sie unter anschließendem Link:
Erlaubnisverfahren für Versicherungsberater
Unter welchen Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt und welche Unterlagen sind für die Prüfung notwendig?
Auf die Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn in der Person des Antragstellers folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Erlaubnisverfahren für Versicherungsberater
Unter welchen Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt und welche Unterlagen sind für die Prüfung notwendig?
Auf die Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn in der Person des Antragstellers folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
4. Zuverlässigkeit
Der Antragsteller, bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen, muss/müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens (im Mindestmaß: Strafandrohung von einem Jahr oder mehr) oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Folgende Unterlagen im Original, die nicht älter als drei Monate sein dürfen, sind für die Prüfung der Zuverlässigkeit erforderlich:
a) für natürliche Personen:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (= polizeiliches Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 GewO
b) für juristische Personen:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (= polizeiliches Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen nach § 30 Abs. 5 BZRG
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 GewO sowohl für die juristische Person, als auch für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen.
Die Unterlagen für die natürliche/n Person/en und für die gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en von juristischen Personen sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die:
- genaue Anschrift „IHK Frankfurt am Main, Börsenplatz 4, 60313 Frankfurt am Main“
sowie den
- Verwendungszweck „Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO“
und das
- Aktenzeichen „34d/FUS“
angeben.
- genaue Anschrift „IHK Frankfurt am Main, Börsenplatz 4, 60313 Frankfurt am Main“
sowie den
- Verwendungszweck „Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO“
und das
- Aktenzeichen „34d/FUS“
angeben.
Wird die Erlaubnis für eine juristische Person beantragt, geben Sie bitte zur Erleichterung der Zuordnung auch deren Namen bei der Beantragung an. Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person (ebenfalls zur Vorlage bei einer Behörde) erfolgt i.d.R. bei der Gemeinde am Betriebssitz der juristischen Person. Bei der Beantragung ist eine Kopie des Handelsregisterauszugs für die juristische Person vorzulegen.
5. Geordnete Vermögensverhältnisse
Der Antragsteller muss darüber hinaus in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
Zur Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des/der zuständigen Amtsgerichts/-e (Insolvenzgerichts/-e), in dessen/deren Bezirk ein Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung in den letzten fünf Jahren bestanden hat, dass weder ein Insolvenzverfahren anhängig noch eine Eintragung gemäß § 26 Abs. 2 InsO (Abweisung mangels Masse) vorhanden ist. Das zuständige Insolvenzgericht finden Sie hier.
- Auskunft aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach Maßgabe des § 882b der Zivilprozessordnung (ZPO), die seit dem 01.01.2013 für die Führung der Schuldnerverzeichnisse und die Erteilung von Vermögensauskünften zuständig sind. Auskünfte aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder erfolgen nach Registrierung über das gemeinsame Vollstreckungsportal: www.vollstreckungsportal.de.
Bei juristischen Personen kommt es bei der Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse auf diese selbst an.
Hinweis:
Verfügt der Antragsteller über eine Erlaubnis nach § 34c GewO (Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger/-betreuer), nach § 34d Abs. 1 GewO (Versicherungsvermittler), nach § 34f/h GewO (Finanzanlagenvermittler bzw. Honorar-Finanzanlagenberater) oder nach § 34i GewO (Immobiliardarlehensvermittler), ist bei Vorlage des Erlaubnisbescheides (Kopie) die Beibringung der vorstehend genannten Unterlagen zum Nachweis der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse entbehrlich, sofern der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung bei Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegt.
6. Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
Weitere Voraussetzung für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 2 GewO ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nach Maßgabe der §§ 11 bis 13 VersVermV.
Anforderung an die Berufshaftpflichtversicherung:
- Geltung im gesamten Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU und der EWR-Staaten
- Versicherungsunternehmen muss im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sein
- Mindestversicherungssumme muss 1.564.610 Euro für jeden Versicherungsfall und 2.315.610 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen.
Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung kann auch durch Gruppenversicherungen erfüllt werden, sofern für jeden einzelnen Versicherungsberater (Erlaubnisträger) die volle Deckungssumme zur Verfügung steht. Nachweis durch Bescheinigung des Versicherungsunternehmens im Original; bei Gruppenversicherungen ist der Versicherungsnachweis für jeden einzelnen Versicherungsberater erforderlich. Bitte reichen Sie keinen Versicherungsschein und keine Police ein. Hier finden Sie Muster, die wir als Bescheinigung anerkennen können:
7. Sachkunde
Der Antragsteller muss die notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzen. Bei juristischen Personen muss die Sachkunde grundsätzlich durch alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen nachgewiesen werden.
Hat die juristische Person mehrere vertretungsberechtigte Personen und können/wollen nicht alle den Sachkundenachweis erbringen, so muss die Sachkunde zumindest durch eine gesetzlich vertretungsberechtigte Person nachgewiesen werden. Zusätzlich ist eine Erklärung beizubringen, wonach die nicht sachkundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en den Sachkundenachweis durch Delegation auf die sachkundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en (=Aufsichtsperson/en) erbringen (zu den Einzelheiten der Delegation siehe unten). Sofern der/die nicht sachkundige/n gesetzliche/n Vertreter selbst als Versicherungsberater tätig werden will/wollen, muss/müssen er/sie sich zudem der Aufsicht des/der sachkundigen gesetzlichen Vertreter/s unterwerfen.
Die Erklärung sowie das Formular 4.2 finden Sie hier: Erlaubnisverfahren für Versicherungsberater
Die Erklärung sowie das Formular 4.2 finden Sie hier: Erlaubnisverfahren für Versicherungsberater
Was wird als Sachkundenachweis anerkannt?
Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, in welchem versicherungsfachliche und rechtliche Kenntnisse geprüft werden, sowie aus einem praktischen Teil, der als simuliertes Kundengespräch durchgeführt wird. Die Teilnahme an einer bestimmten Ausbildung/einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung ist nicht vorgeschrieben, aber zu empfehlen.
Auf dem nachfolgenden Link finden Sie weitere Informationen sowie die Anmeldung zur Sachkundeprüfung:
Sachkundeprüfung für Versicherungsvermittler und -berater
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, in welchem versicherungsfachliche und rechtliche Kenntnisse geprüft werden, sowie aus einem praktischen Teil, der als simuliertes Kundengespräch durchgeführt wird. Die Teilnahme an einer bestimmten Ausbildung/einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung ist nicht vorgeschrieben, aber zu empfehlen.
Auf dem nachfolgenden Link finden Sie weitere Informationen sowie die Anmeldung zur Sachkundeprüfung:
Sachkundeprüfung für Versicherungsvermittler und -berater
Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau BWV
Nach § 19 VersVermV steht ein vor dem 01.01.2009 abgelegter erfolgreicher Abschluss als Versicherungsfachmann oder –frau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. der erfolgreich abgelegten IHK-Sachkundeprüfung gleich.
Anerkennung der Sachkunde durch eine Berufsqualifikation
Der Nachweis kann auch durch eine Berufsqualifikation erbracht werden. Eine Übersicht zu den anerkannten Berufsqualifikationen (pdf) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 194 KB) ist hier zusammengestellt. Nachweis ist durch Vorlage der jeweiligen Prüfungszeugnisse und ggf. Gewerbeanmeldung/Arbeitszeugnisse, Agenturverträge oder Courtagevereinbarungen (in Kopie), falls mehrjährige praktische Erfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung erforderlich.
Anerkennung durch die IHK
Eine erfolgreich ein Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie abschließende Prüfung wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.
Entbehrlichkeit der Sachkundeprüfung für langjährig als Versicherungsvermittler oder -berater tätige Gewerbetreibende (sog. „Alte-Hasen-Regelung“) gemäß § 1 Abs. 4 VersVermV: Diese Regelung gilt für Personen, die seit dem 31.08.2000 ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater tätig waren.
Delegation des Sachkundenachweises
Ein Gewerbetreibender, der den Sachkundenachweis nicht in eigener Person erbringen kann oder will, kann den für die Erlaubniserteilung notwendigen Sachkundenachweis führen, indem er nachweist (Formular 4.2 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 199 KB)), dass er
- vertretungsberechtigte Personen (z. B. Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte),
- denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Versicherungsberatung betrauten Personen übertragen ist,
- und die den erforderlichen Sachkundenachweis (siehe oben) erbringen
in ausreichender Zahl beschäftigt.
Hinweis:
Im Falle der Delegation darf der Gewerbetreibende nicht selbst als Versicherungsberater tätig werden, da eine Aufsicht von unten (Prokurist) nach oben (Gewerbetreibender) nicht denkbar ist.
Nebenbestimmungen
Die Erlaubnis kann - auch nachträglich - inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beratenen erforderlich ist.
Geltungsbereich der Erlaubnis
Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit im gesamten Gebiet der Europäischen Union und des EWR. Beabsichtigt ein in Deutschland niedergelassener Versicherungsberater in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig zu werden, hat er dies zuvor der Registerbehörde mitzuteilen.
8. Angestellte
Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO dürfen direkt bei der Versicherungsberatung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über die für die Beratung zu der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen, und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind (§ 34d Abs. 2 i. V. m. § 34d Abs. 6 GewO).
9. Register
Neben der Einholung der Erlaubnis sind Versicherungsberater unter Bußgeldbewehrung verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister eintragen zu lassen. Das Register ist öffentlich einsehbar unter folgendem Link: www.vermittlerregister.info.
Wer ist für die Registrierung zuständig?
Zuständige Stellen für die Registrierung sind ebenfalls die Industrie- und Handelskammern. Der Antrag auf Registrierung kann zeitgleich mit dem Antrag auf Erlaubniserteilung gestellt werden.
Hinweis:
Ein Versicherungsberater kann sich nicht in mehreren Kategorien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen (z.B. gleichzeitig als Versicherungsberater und als Versicherungsmakler).
Welche Daten werden im Register gespeichert?
Im Register werden folgende Angaben gespeichert:
Wer ist für die Registrierung zuständig?
Zuständige Stellen für die Registrierung sind ebenfalls die Industrie- und Handelskammern. Der Antrag auf Registrierung kann zeitgleich mit dem Antrag auf Erlaubniserteilung gestellt werden.
Hinweis:
Ein Versicherungsberater kann sich nicht in mehreren Kategorien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen (z.B. gleichzeitig als Versicherungsberater und als Versicherungsmakler).
Welche Daten werden im Register gespeichert?
Im Register werden folgende Angaben gespeichert:
- der Familienname und der Vorname sowie die Firma und Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
- das Geburtsdatum,
- die Angabe, ob der Eintragungspflichtige
a) als Versicherungsmakler
aa) mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der GewO
bb) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 der GewO als
produktakzessorischer Versicherungsmakler oder
b) als Versicherungsvertreter
aa) mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der GewO,
bb) als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 4 der GewO,
cc) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 der GewO als
produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder
c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 der GewO tätig
wird, - die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,
- die Staaten der Europäischen Union und die anderen Versicherungsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,
- die betriebliche Anschrift,
- die Registrierungsnummer,
- bei einem Versicherungsvermittler im Sinne von § 34 d Abs. 4 der GewO (=gebundener Versicherungsvermittler) das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen,
- bei juristischen Personen der/die Familien- und Geburtsnamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.
Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich anzuzeigen.
10. Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten
Bitte beachten Sie zu den Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten die Regelungen des Gesetzes über den Versicherungsvertrag und der Versicherungsvermittlungsverordnung.
Hinweis:
Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.