Lebensmittel - Herstellung, Import und Vertrieb

Für Herstellung, Import und Vertrieb von Lebensmittel ist in der Regel in Deutschland keine Zulassung oder Genehmigung erforderlich. Ausnahmen sind z. B. der Handel mit tierischen Lebensmitteln und Import von Produkten, die unter die Novel-Food-Verordnung fallen. Der Hersteller, Importeur oder Inverkehrbringer ist dafür verantwortlich, dass alle rechtlichen Vorschriften beachtet und nur sichere Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden. Die Herstellung bestimmter Produkte, z. B. Brot und Fleischwaren unterliegen außerdem der Meisterpflicht.

Rechtsvorschriften

Die lebensmittelrechtlichen Vorschriften in Deutschland ergeben sich in erster Linie aus dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und der Verordnung Nr. 178/2002 (EU-Basis-Verordnung). Beide bilden den Rechtsrahmen für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Futtermittel und Kosmetika. Im LFGB sind unter anderem allgemeine Verbote und Gebote zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung enthalten.
So ist es zum Beispiel nicht erlaubt, Lebensmittel herzustellen oder in den Verkehr zu bringen, die die menschliche Gesundheit schädigen können, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen, für Lebensmittel mit irreführenden Darstellungen zu werben. Außerdem dürfen keine Bedarfsgegenstände (z. B. Folien, Geschirr) verwendet werden, von denen gesundheitsschädliche Stoffe in die Lebensmittel übergehen können.
Auf allen Stufen der Lebensmittelkette ist die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. „Vom Acker bis zum Teller“ müssen alle Lebensmittel und Futtermittel rückverfolgbar sein. Dies sieht die Europäische Verordnung (EG) Nr. 178/2002 - EU-Basis-Verordnung - vor. Bei jedem Produkt muss lückenlos verfolgbar sein, was, wann, vom wem und an wen geliefert wurde. Grundsätzlich sind von den Unternehmen Nachweise über Herkunft und Qualität der eingesetzten Vorprodukte und Zutaten sowie über den gesamten Herstellungsprozess bereit zu halten. Diese Informationen müssen auf Nachfrage der Behörde vorgelegt werden können.
Die seit 1. Januar 2006 europaweit geltenden Hygienevorschriften finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 („Basis-Hygieneverordnung“). Nach dieser Verordnung ist die Dokumentation der Lebensmittelhygiene Pflicht. Jeder Unternehmer, der mit Lebensmitteln umgeht, muss ein Hygienemanagement gemäß HACCP (Hazard Analysis and Critical Control Point) einrichten. Dieses soll der Art und Größe des Betriebes angemessen sein und branchenspezifisch erfolgen. In den Anhängen der Verordnung sind die allgemeinen geltenden hygienischen Anforderungen an Räumlichkeiten, Technik sowie Organisation von Lebensmittelbetrieben beschrieben. Informationen zum HACCP finden Sie auch hier.
Speziell für Lebensmittel tierischen Ursprungs gilt zusätzlich die EU-Verordnung Nr. 853/2004.
In Ergänzung zu der EU-Basis-Hygieneverordnung finden sich spezifische nationale Hygienevorschriften, z. B. für traditionelle Lebensmittel, in der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV).

Neben diesen Gesetzen und Verordnungen existieren weitere Leitlinien und Qualitätsnormen, die zwar keinen verbindlichen Rechtscharakter haben, aber zur Rechtsfindung mit herangezogen werden. Hierzu zählen die Nationalen Leitlinien für gute Hygienepraxis und die Leitsätze im Deutschen Lebensmittelbuch (siehe unter weiteren Vorschriften für einzelne Lebensmittel).

Definition Lebensmittel

Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu Lebensmitteln zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe – einschließlich Wasser -, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.

Verantwortliche Personen

Lebensmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese weder gesundheitsschädlich noch für den Verzehr ungeeignet sind. Für die Einhaltung aller rechtlichen Vorschriften ist der Hersteller, Importeur bzw. Inverkehrbringer verantwortlich. Daher wird empfohlen, die Produkte stichprobenartig durch einen von der IHK bestellten und vereidigten Lebensmittelsachverständigen untersuchen zu lassen. Adressen finden Sie im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis über „Erweiterte Suche“ unter der Sachgebietsnummer 5200. Außerdem kann man sich auch an einen von den Bundesländern zugelassenen Gegenprobensachverständigen wenden.

Anzeigepflicht

Neben der Meldung der gewerblichen Tätigkeit beim zuständigen Gewerbeamt, muss sich jeder Lebensmittelunternehmer, d.h. jeder Unternehmer, der mit der Produktion, der Verarbeitung oder dem Vertrieb von Lebensmitteln zu tun hat, bei der zuständigen Überwachungsbehörde (siehe unten) registrieren lassen. Eine Zulassung ist für Lebensmittelunternehmen, die Lebensmittel tierischer Herkunft verarbeiten, erforderlich.

Kennzeichnungspflichten

Wie Lebensmittel allgemein zu kennzeichnen sind, welche Mindestinformationen auf der Verpackung stehen müssen, ist EU-weit einheitlich geregelt. Die Kennzeichnung der Lebensmittel richtet sich nach der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV)

Weitere Vorschriften für einzelne Lebensmittel

Neben den o. g. Regelungen, die für alle Lebensmittel gelten, gibt es weitere nationale Verordnungen für einzelne Lebensmittel, wie z. B. die Honig-Verordnung (HonigV), die Konfitüren-Verordnung (KonfV) und die Käse-Verordnung (KäseV). Diese können auf der Homepage des Bundesamts für Justiz abgerufen werden.
Zwar nicht rechtsverbindlich, aber als gute Orientierungshilfe, was von bestimmten Produkten erwartet wird, sind die Leitsätze des „Deutschen Lebensmittelbuchs. Diese werden von unabhängigen Fachausschüssen erstellt, regelmäßig aktualisiert und auch auf neue Produkte, wie zuletzt z. B. vegane und vegetarische Lebensmittel, erweitert.
Auch bei den entsprechenden Fachverbänden sind auf der Homepage hilfreiche Informationen aufgeführt.

Spezielle Lebensmittel

Für bestimmte Lebensmittelgruppen gibt es zusätzliche Zulassungs- und Registrierungspflichten:
Neuartige Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und unter die Novel-Food-Verordnung fallen, bedürfen einer Zulassung.
Informationen, ob ein Lebensmittel als neuartiges Lebensmittel eingestuft ist, zwischenzeitlich als neuartiges Lebensmittel in der Unionsliste aufgenommen und damit zugelassen wurde, über das genaue Zulassungsverfahren sowie die derzeit laufenden Anträge sind hier abrufbar.
Nahrungsergänzungsmittel müssen vor dem ersten Inverkehrbringen auf einem Online-Anzeigeformular beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit angezeigt

Lebensmittel für spezielle Verbrauchergruppen

Die Vorschriften der bisher unter „diätetische Lebensmittel“ angebotenen Lebensmittel wurden 2016 durch die EU-Verordnung Nr. 609/2013 neu geregelt.
Unter den nun als Lebensmittel für spezielle Verbrauchergruppen bezeichneten Lebensmittel sind z. B. Diabetiker, Schwangere, Stillende und Sportler nicht mehr berücksichtigt.

Lebensmittelzusatzstoffe

Lebensmittelzusatzstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie für den jeweiligen Verwendungszweck zugelassen sind. Welche Lebensmittelzusatzstoffe in welchen Mengen und Produkten zugelassen sind, ist in der Europäischen Union (EU) durch die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe geregelt. Alle z. Z. ca. 320 in der EU zugelassenen Zusatzstoffe haben eine E-Nummer und können in folgender EU-Datenbank recherchiert werden (in englischer Sprache).
Weitere Einzelheiten zu den EU-weiten Zulassungsverfahren

Werbung

Lebensmittel dürfen nach § 11 des LFGB nicht unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht oder beworben werden. Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungspflichten können auf Lebensmitteln auch freiwillige nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben aufgeführt und mit diesen beworben werden. Die Vorgaben hierzu richten sich nach der EU-Verordnung Nr.1924/2006 (Health-Claims-Verordnung)
Sofern Produkte die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, können diese auch zusätzlich mit dem Biosiegel, weiteren Umweltzeichen wie z. B. Demeter oder geschützten Herkunftsbezeichnungen beworben werden. Liste der in der EU zugelassenen Gütezeichen für geschützte geografische Angaben bzw. geschützte Ursprungsbezeichnungen.

Zusätzliche Regelungen beim Import von Lebensmitteln aus einem Drittland

Neben den oben genannten Vorschriften können beim Import von Lebensmittel aus einem Drittland noch weitere Regelungen eine Rolle spielen. Wichtig bei der Kennzeichnung ist, dass der Importeur als Verantwortlicher auf dem Etikett aufgeführt ist und die Angaben in deutscher Sprache erfolgen.
Für den Import von tierischen Lebensmitteln ist eine Zulassung erforderlich. Listen der für den Import von tierischen Lebensmitteln zugelassenen Betriebe sind auf den Seiten der Europäischen Kommission abrufbar.
Der Import von ökologischen Lebensmitteln kann über zwei unterschiedliche Importverfahren erfolgen. Die Einzelheiten zu diesen beiden Möglichkeiten findet man auf der Homepage der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung .
Die Einfuhr von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen in die Europäische Union (EU) ist nur mit Verwendung einer Einfuhrlizenz zulässig.

Zoll und Steuern

Außerdem sind beim Import von Lebensmittel auch zoll- und steuerrechtliche Vorgaben zu beachten. Informationen hierzu und entsprechende Ansprechpartner können hier abgerufen werden.

Zuständige Behörden

Im IHK-Bezirk Frankfurt am Main sind folgende Stellen für die amtliche Überwachung der Lebensmittelunternehmen zuständig. Diese beraten auch Unternehmen, die Lebensmittel, Bedarfsgegenstände oder Nahrungsergänzungsmittel herstellen, verarbeiten oder vertreiben:

Frankfurt am Main
Ordnungsamt – Abteilung Veterinärwesen
Kleyerstraße 86
60326 Frankfurt
Tel.: 069 212-47099
FAX: 069 212-47027

Landkreis Hochtaunuskreis
Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Ludwig-Erhard-Anlage 1-5
61352 Bad Homburg
Tel.: 06172 999-6599
FAX: 06172 999-9815
E-Mail: veterinaeramt@hochtaunuskreis.de

Landkreis Main-Taunus
Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Nordring 33
65719 Hofheim am Taunus
Tel.: 06192 201-6191
Tel.: 06192 201-0
FAX: 06192 201-6192
E-Mail: veterinaerwesen@mtk.org

Verpackungen

Jeder Hersteller, Importeur oder Vertreiber, der Lebensmittel als erster in Deutschland in den Verkehr bringt, muss sich im Onlineregister LUCID registrieren. Weitere Informationen zum Verpackungsgesetz.

Onlinevertrieb von Lebensmitteln

Grundsätzlich gelten beim Onlinevertrieb von Lebensmitteln alle o. g. Vorgaben analog. Lediglich bei den Angaben nach der Lebensmittelinformationsverordnung entfällt auf der Homepage das Mindesthaltbarkeitsdatum.
Weitere Informationen auf der Homepage des Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

Weitere Informationen: