Anträge und Formulare
Seit dem 1. Januar 2013 benötigen Finanzanlagenvermittler eine Erlaubnis nach dem § 34f der Gewerbeordnung (GewO). Die Übergangsfrist für bereits tätige Vermittler mit einer Erlaubnis nach § 34c GewO ist am 1. Juli 2013 abgelaufen.
- Anträge für das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren
- Eintragung registrierungspflichtiger Personen in das Vermittlerregister (§ 34f Abs. 6 GewO):
- Beiblatt zur Angabe weiterer Personenhandelsgesellschaften
- Formular für die Mitteilung von Änderungen der Registerdaten
- Formulare für den Erlaubnisverzicht
- Negativerklärung nach § 24 Abs. 1 Satz 5 FinVermV
Für eine Berufsausübung ist ferner das Erfordernis einer Registrierung in einem öffentlich einsehbaren Register zu beachten. Für Angestellte gilt auch weiterhin keine Erlaubnispflicht, allerdings benötigen diese ebenfalls eine Registrierung und müssen entsprechend der gesetzlichen Anforderungen sachkundig sowie zuverlässig sein, wenn sie in der direkten Beratung und Vermittlung mitwirken.
In Frankfurt am Main, dem Hochtaunuskreis und Main-Taunus-Kreis wird die Erlaubniserteilung und Registrierung von der IHK Frankfurt am Main durchgeführt.
Hinweise:
Bitte beachten Sie, dass für natürliche Personen und juristische Personen unterschiedliche Antragsformulare zu verwenden sind.
Bei Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaft, OHG, KG einschließlich GmbH & Co. KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter erforderlich. Die Personengesellschaft selbst kann nicht Träger der Erlaubnis sein! Bei der GmbH & Co. KG ist grundsätzlich die Komplementär-GmbH die Gewerbetreibende und damit erlaubnispflichtig. Reichen Sie die Anträge bitte stets im Original ein.
WICHTIG:
Sie müssen zwei Anträge stellen: Den Erlaubniserteilungs- und zusätzlich den entsprechenden Registrierungsantrag.
In Frankfurt am Main, dem Hochtaunuskreis und Main-Taunus-Kreis wird die Erlaubniserteilung und Registrierung von der IHK Frankfurt am Main durchgeführt.
Hinweise:
Bitte beachten Sie, dass für natürliche Personen und juristische Personen unterschiedliche Antragsformulare zu verwenden sind.
Bei Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaft, OHG, KG einschließlich GmbH & Co. KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter erforderlich. Die Personengesellschaft selbst kann nicht Träger der Erlaubnis sein! Bei der GmbH & Co. KG ist grundsätzlich die Komplementär-GmbH die Gewerbetreibende und damit erlaubnispflichtig. Reichen Sie die Anträge bitte stets im Original ein.
WICHTIG:
Sie müssen zwei Anträge stellen: Den Erlaubniserteilungs- und zusätzlich den entsprechenden Registrierungsantrag.
Ob ein Finanzanlagenvermittler bereits zugelassen ist, kann dem Vermittlerregister "www.vermittlerregister.info" entnommen werden.
Umfassende Informationen zur Regulierung der Finanzanlagenvermittler finden Sie hier.
Achtung:
Mit Wirkung zum 10.07.2015 ist das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten. Es bringt Änderungen für die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen und die Anlageberatung hierzu mit sich. Diese Produkte fallen nun unter die Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) und eine Vermittlung und Beratung hierzu folglich unter die Erlaubnispflicht nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 GewO. Auch die Vermittlung bestimmter Arten von Direktinvestments im Sinne von § 1 Abs. 2 Nummer 7 VermAnlG und die Beratung hierzu ist seit dem 16.10.2015 nur noch mit einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 GewO möglich.
Achtung:
Mit Wirkung zum 10.07.2015 ist das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten. Es bringt Änderungen für die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen und die Anlageberatung hierzu mit sich. Diese Produkte fallen nun unter die Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) und eine Vermittlung und Beratung hierzu folglich unter die Erlaubnispflicht nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 GewO. Auch die Vermittlung bestimmter Arten von Direktinvestments im Sinne von § 1 Abs. 2 Nummer 7 VermAnlG und die Beratung hierzu ist seit dem 16.10.2015 nur noch mit einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 GewO möglich.
Anträge für das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren
Natürliche Personen (z.B. nicht im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen, eingetragene Kaufleute, geschäftsführungsbefugte Gesellschafter einer Personengesellschaft) nutzen bitte die folgenden Formulare:
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Formular 1.1
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Formular 7.1
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Juristische Personen (z.B. GmbH, AG, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)) nutzen bitte die folgenden Formulare:
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Formular 1.2
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Formular 7.2
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Formular 8
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Eintragung registrierungspflichtiger Personen in das Vermittlerregister (§ 34f Abs. 6 GewO):
Bitte nutzen Sie zur Anzeige der bei der Beratung und Vermittlung unmittelbar mitwirkenden Personen Formular 4:
Antrag auf Eintragung der bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Arbeitnehmerinnen u. Arbeitnehmer (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 233 KB)
Antrag auf Eintragung der bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Arbeitnehmerinnen u. Arbeitnehmer (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 233 KB)
Beiblatt zur Angabe weiterer Personenhandelsgesellschaften
Bitte dieses Beiblatt nur verwenden, sofern der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter in weiteren Personenhandelsgesellschaften tätig ist.
Formular für die Mitteilung von Änderungen der Registerdaten
Haben sich die im Vermittlerregister eingetragenen Daten nachträglich geändert (z. B. durch Umzug, Namensänderung oder weil ein neuer Geschäftsführer tätig wird)? Teilen Sie uns dies mit Hilfe des Formulars 10 mit:
Änderung von Registerdaten (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 348 KB)
Änderung von Registerdaten (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 348 KB)
Formulare für den Erlaubnisverzicht
Sofern Sie als Finanzanlagenvermittler ganz oder teilweise auf Ihre Erlaubnis nach § 34f GewO verzichten möchten, können Sie dies der IHK Frankfurt am Main mit den nachfolgenden Formularen mitteilen:
Möchten Sie komplett auf die Erlaubnis verzichten, ist Formular 11.1 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 149 KB) zu verwenden.
Für einen Teilverzicht verwenden Sie bitte Formular 11.2 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 221 KB).
Für einen Teilverzicht verwenden Sie bitte Formular 11.2 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 221 KB).
Negativerklärung nach § 24 Abs. 1 Satz 5 FinVermV
Sofern Sie im Berichtszeitraum keine nach § 34f Abs. 1 GewO erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, müssen Sie uns anstelle des Prüfungsberichts die entsprechende Negativerklärung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 112 KB) übermitteln.
Bitte beachten Sie, dass Sie der zuständigen Erlaubnisbehörde die Negativerklärung bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres übermitteln.
Bitte beachten Sie, dass Sie der zuständigen Erlaubnisbehörde die Negativerklärung bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres übermitteln.