Grundlagen zum Berufszugang und zur Berufsausübung
- Allgemeines
- 1. Wer ist von der Erlaubnispflicht nach § 34f GewO betroffen?
- 2. Wer benötigt keine Erlaubnis?
- 3. Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubnis nach § 34f GewO zu erfüllen?
- 4. Wie kann die Sachkunde nachgewiesen werden?
- 5. Ist eine Delegation der Sachkunde möglich?
- 6. Wo erfolgt die Registrierung?
- 7. Welche Pflichten gibt es bei der Beratung und Dokumentation?
- 8. Welche Kontrolle der Einhaltung der Verhaltenspflichten gibt es?
Allgemeines
Finanzanlagenvermittler benötigen seit dem 1. Januar 2013 eine gewerberechtliche Erlaubnis für die Beratung zu bzw. die Vermittlung von Finanzanlagen nach § 34f GewO. Zudem besteht eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler nach § 11a GewO unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme. Für eine Berufsausübung sind ferner Wohlverhaltenspflichten in Anlehnung an das Wertpapierhandelsgesetz zu beachten.
Einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34f GewO können natürliche oder juristische Personen (z. B. GmbHs, Aktiengesellschaften) stellen. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaften, offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften) hat jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis für seine Person einzuholen. Dies gilt auch für Kommanditisten, jedoch nur sofern diese Geschäftsführungsbefugnis besitzen und somit rechtlich als Gewerbetreibende anzusehen sind. Die Erlaubnis ist personengebunden, d. h. auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als Vermittler i.S.v. § 34f GewO tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnis - bezogen auf seine Person - zu beantragen. Nicht rechtsfähige Personengesellschaften können keine Erlaubnis erhalten. Hier gilt in gewerberechtlicher Hinsicht jeder Gesellschafter als Gewerbetreibender und somit Erlaubnispflichtiger. Bei der juristischen Person stellt diese selbst den Antrag, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand).
Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten
- § 34f GewO
- § 11a GewO
- Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG
- Bereichsausnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 WpIG
- Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (Finanzanlagenvermittlungsverordnung - FinVermV)
- Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I Nr. 30 vom 18. Juli 2014): Änderung der Bereichsausnahme in § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG, sodass die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 2 KWG aus der Bereichsausnahme herausgefallen ist
- Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBI. I Nr. 34 vom 25. Juli 2014)
- Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I Nr. 63 vom 12. Dezember 2011)
- Änderungen des § 34f der Gewerbeordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (insbesondere die Bezeichnung der Produktkategorien) haben sich zum 22. Juli 2013 aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz - AIFM-UmsG) ergeben.
- Kleinanlegerschutzgesetz vom 3. Juli 2015: Partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmte Direktinvestments sind ab sofort Vermögensanlagen, deren Vertrieb eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO voraussetzt.
- Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen (BGBl. I Nr. 21 vom 6. Mai 2016): Änderungen der §§ 16, 22, 26 FinVermV
Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34f GewO und die Registrierung im Vermittlerregister nach § 11a GewO sind in Hessen die Industrie- und Handelskammern (IHKs) zuständig. Die Sachkundeprüfung gemäß § 34f Abs. 2 Nr. 4 wird ebenfalls bei der Industrie- und Handelskammer abgelegt.
Für die Antragstellung auf Erlaubniserteilung und Registrierung stehen interaktive Formulare bereit. Vermittler, die ihre Hauptniederlassung im IHK-Bezirk Frankfurt am Main begründen oder unterhalten, finden hier die entsprechenden Formulare.
Interessenten für die IHK-Sachkundeprüfung können sich grundsätzlich bei jeder IHK in Deutschland anmelden, die die Prüfung anbietet.
1. Wer ist von der Erlaubnispflicht nach § 34f GewO betroffen?
Der Erlaubnis bedarf, wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes (KWG) oder des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) gewerbsmäßig zu
- Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen;
- Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen;
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG).
Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG oder des § 2 Abs. 2 Nr. 3 WpIG oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG oder des § 2 Abs. 2 Nr. 4 WpIG erbringen will (Finanzanlagenvermittler)
a) Anlageberatung
a) Anlageberatung
Die Anlageberatung ist in § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG und in § 2 Abs. 2 Nr. 4 WpIG legal definiert und umfasst „die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird.“
b) Anlagevermittlung
b) Anlagevermittlung
Eine erlaubnispflichtige Anlagevermittlung i.S.v. § 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG oder § 2 Abs. 2 Nr. 3 WpIG liegt vor, wenn der Gewerbetreibende eine auf den Erwerb einer Finanzanlage i.S.v. § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GewO gerichtete Willenserklärung des Anlegers an den Veräußerer einer Finanzanlage überbringt, z. B. den vom Anleger unterschriebenen Zeichnungsschein an den Veräußerer weiterleitet. Auch wer auf den Anleger mit der Zielsetzung einwirkt, dass dieser eine Finanzanlage von einem Dritten erwirbt und dessen Bereitschaft zum Abschluss eines derartigen Geschäfts somit fördert, erbringt eine Anlagevermittlung im Sinne der Erlaubnisvorschrift. Auf den Erfolg kommt es hierbei nicht an. Der Begriff der „Vermittlung“ erfordert zudem eine Drei-Personen-Konstellation von Anbieter, Vermittler und Interessent.
Achtung:
Durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarkts wurde die Abschlussvermittlung i.S.v. § 1 Abs. 1a Nr. 2 KWG, d.h. die Anschaffung und Veräußerung der vorgenannten Finanzanlagen im fremden Namen für fremde Rechnung seit 19. Juli 2014 aus der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG herausgenommen. Dies hat zur Folge, dass nur noch die Anlageberatung und -vermittlung im o. g. Sinne im Rahmen der Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO erbracht werden kann. Die Abschlussvermittlung hingegen erfordert seit dem 19. Juli 2014 eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG.
Durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarkts wurde die Abschlussvermittlung i.S.v. § 1 Abs. 1a Nr. 2 KWG, d.h. die Anschaffung und Veräußerung der vorgenannten Finanzanlagen im fremden Namen für fremde Rechnung seit 19. Juli 2014 aus der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG herausgenommen. Dies hat zur Folge, dass nur noch die Anlageberatung und -vermittlung im o. g. Sinne im Rahmen der Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO erbracht werden kann. Die Abschlussvermittlung hingegen erfordert seit dem 19. Juli 2014 eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG.
Keine Anlagevermittlung liegt bei der reinen „Tippgebung“ vor. Hierunter versteht man die bloße Benennung von Kaufinteressenten gegenüber Anlageanbietern oder Finanzanlagenvermittlern sowie die reine Namhaftmachung der Möglichkeit des Erwerbs von Finanzanlagen gegenüber potentiellen Kunden, ohne dass deren Abschussbereitschaft gezielt gefördert wird.
c) Im Umfang der Bereichsausnahme
c) Im Umfang der Bereichsausnahme
Nur für diejenigen Gewerbetreibenden, die im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG oder des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 WpIG eine Beratung zu Finanzanlagen gemäß § 34f Abs. 1 GewO erbringen oder solche Finanzanlagen vermitteln, reicht eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO aus. Für eine darüber hinausgehende Anlageberatung/Anlagevermittlung, z. B. zu/von Finanzanlagen, die nicht in § 34f Abs. 1 GewO genannt sind, ist hingegen eine KWG-Erlaubnis erforderlich. Für eine Tätigkeit im Umfang der Bereichsausnahme müssen sämtliche Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG oder § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 WpIG erfüllt werden. Nicht unter die Bereichsausnahme fällt z. B. die Finanzportfolioverwaltung, die eine KWG-Erlaubnis voraussetzt.
d) Umfang der Erlaubnis
d) Umfang der Erlaubnis
Anders als die Vorgängerregelungen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO (Anlagevermittlung) und des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO (Anlageberatung) verbindet § 34f GewO diese beiden Tatbestände zu einer einheitlichen Erlaubnis, da in der Praxis einer Vermittlung zumeist eine Beratung vorausgeht. Dies bedeutet, dass eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO z. B. allein für die Anlageberatung nicht erteilt werden kann.
Der Erlaubnistatbestand unterteilt die in § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GewO genannten Finanzanlagen in drei Produktkategorien. Die Erlaubnis kann auf einzelne Produktkategorien beschränkt werden oder als eine alle drei Produktkategorien umfassende Erlaubnis beantragt werden. Hingegen ist eine Beschränkung auf Teilbereiche einzelner Produktkategorien, z. B. Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen, nicht zulässig.
Zur Klärung, unter welche Produktkategorie/-n die konkret vermittelten Finanzanlagen fallen, sollte eine Rücksprache bei dem Produktgeber erfolgen.
Hinweis:
Durch das AIFM-Umsetzungsgesetz wurden die Produktkategorien des § 34f Absatz 1 GewO mit Wirkung zum 22. Juli 2013 an die Terminologie des Kapitalanlagegesetzbuchs angepasst. Vor dem 22. Juli 2013 erteilte Erlaubnisse gelten mit den ursprünglichen Produktkategorie-Nummern weiter; vgl. § 157 Absatz 4 Satz 4 GewO. Die jeweilige Bezeichnung im Register wurde automatisch entsprechend der neuen Benennung der Kategorien aktualisiert.
Durch das AIFM-Umsetzungsgesetz wurden die Produktkategorien des § 34f Absatz 1 GewO mit Wirkung zum 22. Juli 2013 an die Terminologie des Kapitalanlagegesetzbuchs angepasst. Vor dem 22. Juli 2013 erteilte Erlaubnisse gelten mit den ursprünglichen Produktkategorie-Nummern weiter; vgl. § 157 Absatz 4 Satz 4 GewO. Die jeweilige Bezeichnung im Register wurde automatisch entsprechend der neuen Benennung der Kategorien aktualisiert.
Achtung:
Mit Wirkung zum 10. Juli 2015 ist das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten. Es bringt Änderungen für die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen und die Anlageberatung hierzu mit sich. Diese Produkte fallen nun unter die Vermögensanlagen i.S.v. § 1 Abs. 2 VermAnlG und eine Vermittlung und Beratung hierzu folglich unter die Erlaubnispflicht nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO. Auch die Vermittlung bestimmter Arten von Direktinvestments i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG und die Beratung hierzu ist seit dem 16. Oktober 2015 nur noch mit einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO möglich.
Mit Wirkung zum 10. Juli 2015 ist das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten. Es bringt Änderungen für die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen und die Anlageberatung hierzu mit sich. Diese Produkte fallen nun unter die Vermögensanlagen i.S.v. § 1 Abs. 2 VermAnlG und eine Vermittlung und Beratung hierzu folglich unter die Erlaubnispflicht nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO. Auch die Vermittlung bestimmter Arten von Direktinvestments i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG und die Beratung hierzu ist seit dem 16. Oktober 2015 nur noch mit einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO möglich.
2. Wer benötigt keine Erlaubnis?
Nach § 34f Abs. 3 GewO benötigen bestimmte lizenzierte Kreditinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Finanzdienstleistungsinstitute keine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO. Dies gilt auch für vertraglich gebundene Vermittler in Bezug auf Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten nach Maßgabe des § 2 Abs. 10 Satz 1 KWG oder des § 3 Abs. 2 Satz 1 WpIG , die unter dem Haftungsdach eines bestimmten Finanzdienstleistungsinstituts tätig werden. Maßgeblich für die Befreiung von der Erlaubnispflicht nach § 34f Abs. 3 GewO ist eine Anzeige des vertraglich gebundenen Vermittlers bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durch das Haftungsdach. Nach der Anzeige wird der vertraglich gebundene Vermittler in ein öffentlich einsehbares Register eingetragen, das hier abrufbar ist:
Keiner eigenen Erlaubnis bedürfen ferner Angestellte von selbstständigen Finanzanlagenvermittlern. Sofern sie jedoch bei der Beratung und/oder Vermittlung unmittelbar mitwirken, hat der Gewerbetreibende zu gewährleisten, dass sie zuverlässig und sachkundig sind. Ferner ist der Gewerbetreibende verpflichtet, diese Mitarbeiter unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler eintragen zu lassen.
3. Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubnis nach § 34f GewO zu erfüllen?
Für die Erlaubnis müssen folgende Nachweise erbracht werden:
I. Gewerbliche Zuverlässigkeit
- Der Antragsteller (bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen) und, sofern vorliegend, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung betraute/-n Person/-en muss bzw. müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nachweisen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Folgende Unterlagen sind aktuell, d. h. regelmäßig nicht älter als drei Monate, zur Prüfung vorzulegen:
- Für alle natürlichen Personen, unabhängig ob als Antragsteller/-in, als Betriebsleiter/-in, als mit der Leitung einer Zweigniederlassung Beauftragte/-r oder als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (= polizeiliches Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. BZRG, Belegart: OG)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
- Für juristische Personen: Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
II. Geordnete Vermögensverhältnisse
- Weitere Voraussetzung für die Erlaubniserteilung sind geordnete Vermögensverhältnisse. Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO), § 882b der Zivilprozessordnung (ZPO)) eingetragen ist.
Zur Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des/der zuständigen Amtsgerichts/-e (Insolvenzgerichts/-e), in dessen/deren Bezirk ein Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung in den letzten fünf Jahren bestanden hat, dass weder ein Insolvenzverfahren anhängig noch eine Eintragung gemäß § 26 Abs. 2 InsO (Abweisung mangels Masse) vorhanden ist. Das zuständige Insolvenzgericht können Sie hier ermitteln.
- Auskunft aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach Maßgabe des § 882b ZPO, die seit dem 1. Januar 2013 für die Führung der Schuldnerverzeichnisse und die Erteilung von Vermögensauskünften zuständig sind. Auskünfte aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder erfolgen nach Registrierung über das gemeinsame Vollstreckungsportal. Zu beachten ist, dass die „alten Schuldnerverzeichnisse“ an den Amtsgerichten für eine Übergangszeit weiterbestehen werden, da die landesweiten Schuldnerverzeichnisse erst seit dem 1. Januar 2013 bestehen. Es ist deshalb eine weitere Auskunft des/der örtlich zuständigen Vollstreckungsgerichts/-e einzuholen, dass bis zum 31. Dezember 2012 keine Eintragungen über den Antragsteller erfolgt sind.
III. Berufshaftpflichtversicherung
- Ferner ist für die Erlaubniserteilung nach § 34f GewO der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden, die sich aus der Beratungs- und Vermittlungstätigkeit gegenüber Dritten ergeben können, nachzuweisen. Die näheren Voraussetzungen sind in den gemäß § 34f Abs. 2 Nr. 3 GewO i.V.m. §§ 9, 10 FinVermV geregelt. Zu beachten ist insbesondere:
- Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen genommen werden.
- Einhaltung der jeweils geltenden Mindestversicherungssummen, aktuell mit einer Mindestversicherungssumme von 1.276.000,- Euro für jeden Versicherungsfall und 1.919.000,- Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres - unabhängig vom Umfang der Erlaubnis nach § 34f GewO.
- Die Versicherungsbestätigung muss die beantragte/-n Produktkategorie/-n abdecken.
- Die Bestätigung darf im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Muster 3.1
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Muster
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Hinweis für Personengesellschaften (z.B. OHG; KG, nicht: GbR): Wenn der erlaubnispflichtige Gewerbetreibende als geschäftsführender Gesellschafter in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften tätig ist, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft zusätzlich jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden, wobei letzterer auch Tätigkeiten des Gewerbetreibenden aus seiner eigenen beruflichen Tätigkeit abdecken darf.
IV. Sachkunde
- Schließlich muss der Antragsteller die notwendige Sachkunde für die Finanzanlagenvermittlung im Umfang der beantragten Produktkategorie/-n nachweisen.
- Bei Personengesellschaften ist ein Sachkundenachweis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter erforderlich.
- Juristische Personen müssen grundsätzlich einen Sachkundenachweis aller gesetzlichen Vertreter erbringen.
- Bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern kann im Einzelfall auf den Sachkundenachweis verzichtet werden, wenn die anderen gesetzlichen Vertreter die notwendige Sachkunde besitzen und der nicht sachkundige gesetzliche Vertreter selbst nicht vermittelnd tätig wird. Ein Ausschluss des nicht sachkundigen Geschäftsführers von der Geschäftsführung im Bereich der Finanzanlagenvermittlung ist der Erlaubnisbehörde durch entsprechenden Gesellschafterbeschluss darzulegen.
Wichtig:
Anders als bei der Erlaubnis für Versicherungsvermittler/-berater ist ein Sachkundenachweis im Wege der Delegation auf einen sachkundigen Angestellten nicht möglich.
Anders als bei der Erlaubnis für Versicherungsvermittler/-berater ist ein Sachkundenachweis im Wege der Delegation auf einen sachkundigen Angestellten nicht möglich.
Die Sachkunde kann durch die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK“ im Umfang der Produktkategorie/-n der beantragten Erlaubnis gemäß § 1 FinVermV nachgewiesen werden oder durch eine gleichgestellte Berufsqualifikation. Der § 4 FinVermV regelt detailliert, welche Ausbildungsgänge nebst wie viel Praxiserfahrung als Nachweis genügen. Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse können auf Antrag auf Vergleichbarkeit hin überprüft werden. Eventuell ist eine ergänzende Sachkundeprüfung zu absolvieren, falls nicht eine vertiefte Berufspraxis die fehlenden Kenntnisse ausgleicht (vgl. Ziff. 4).
Achtung:
Auch Angestellte, die direkt bei der Vermittlung von Finanzanlagen mitwirken, benötigen einen Sachkundenachweis und müssen zuverlässig sein (vgl. Ziff. 4).
Auch Angestellte, die direkt bei der Vermittlung von Finanzanlagen mitwirken, benötigen einen Sachkundenachweis und müssen zuverlässig sein (vgl. Ziff. 4).
4. Wie kann die Sachkunde nachgewiesen werden?
a) Sachkundeprüfung
Die Sachkunde kann durch die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung „Geprüfte/r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK“ erbracht werden, sofern nicht durch anerkannte Abschlüsse (s. Ziff. 4b) die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden. Der Sachkundenachweis ist dabei lediglich im Umfang der beantragten Erlaubnis zu erbringen, also nur für die jeweilige Anlagekategorie, auf die sich die spätere Erlaubnis auch erstreckt.
Für die Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Der Vermittler kann bei jeder IHK zur Sachkundeprüfung antreten, soweit diese die Sachkundeprüfung anbietet.
Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil wird das Fachwissen modularisiert abgeprüft. Der praktische Teil der Prüfung wird als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt. Innerhalb der Prüfung gibt es einen allgemeinen Teil und einen Spezialisierungsteil. Die Spezialisierung orientiert sich an den drei Erlaubnisbereichen. Der Prüfungsteilnehmer muss sich vorab für einen Erlaubnisbereich nach § 34f Abs. 1 GewO entscheiden oder kann alle wählen.
Besonderheit für Inhaber von Erlaubnissen nach § 34d Absatz 1 oder Absatz 2 GewO:
Bereits registrierte Versicherungsvermittler und Versicherungsberater gemäß § 34d Absatz 1 oder Absatz 2 GewO, die keinen der Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler gleichgestellten Berufsabschluss nachweisen können, müssen sich unter bestimmten Voraussetzungen nicht vollständig neu einer Sachkundeprüfung unterziehen: Ein Vermittler ist vom praktischen Prüfungsteil befreit, wenn
- er eine auf den Teilbereich 1 des neuen § 34f GewO (Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen) beschränkte Prüfung ablegt und
- entweder eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 oder § 34d Abs. 2 GewO besitzt oder
- die Qualifikation „Geprüfter Versicherungsfachmann/-frau IHK“ oder
- „Versicherungsfachmann/-frau (BWV)“ erworben hat.
Der praktische Teil der Prüfung ist auch dann nicht zu absolvieren, wenn der Vermittler bereits eine beschränkte Erlaubnis besitzt, die er auf weitere Produktkategorien erweitern will.
Gebundene Versicherungsvermittler, die keine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO und keinen Sachkundenachweis in Form der genannten IHK- oder BWV-Prüfung führen können, müssen dagegen die vollständige Sachkundeprüfung ablegen.
Weitere Informationen zur Sachkundeprüfung sowie die nächsten Prüfungstermine finden Sie auf unserer Seite „Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler“
Gebundene Versicherungsvermittler, die keine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO und keinen Sachkundenachweis in Form der genannten IHK- oder BWV-Prüfung führen können, müssen dagegen die vollständige Sachkundeprüfung ablegen.
Weitere Informationen zur Sachkundeprüfung sowie die nächsten Prüfungstermine finden Sie auf unserer Seite „Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler“
b) Einer Sachkundeprüfung gleichgestellte Berufsqualifikationen sind gemäß § 4 Abs. 1 FinVermV
1) Abschlusszeugnis (ohne weitere praktische Berufserfahrung) als
- a. geprüfter Bankfachwirt/-in (IHK)
- b. geprüfter Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen (IHK)
-
c. geprüfter Investmentfachwirt/-in (IHK)
- e. Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau
- f. Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen "Fachrichtung Finanzberatung"
oder - g. Investmentfondskaufmann/-frau
2) Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mind. 1-jähriger Berufserfahrung in der Anlagenvermittlung oder -beratung)
- a. eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)
- b. als Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) bei abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung
oder - c. als Finanzfachwirt/-in (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule
3) Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mind. 2-jähriger Berufserfahrung in der Anlagevermittlung oder -beratung)
4) Mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium (mit zusätzlich mind. 3-jähriger Berufserfahrung in der Anlagevermittlung oder -beratung)
- Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse können auf Antrag auf Vergleichbarkeit hin überprüft werden. Gegebenenfalls ist eine ergänzende (spezifische) Sachkundeprüfung zu absolvieren, falls nicht eine vertiefte Berufspraxis die fehlenden Kenntnisse ausgleicht.
5. Ist eine Delegation der Sachkunde möglich?
Die Möglichkeit einer Delegation der Sachkunde an Mitarbeiter sieht das Gesetz nicht vor. Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, sofern der Antragsteller selbst den Sachkundenachweis erbringt. Anders als im Bereich der Versicherungsvermittlung ist es jedoch gerade nicht ausreichend, wenn der Nachweis durch eine angemessene Zahl von beim Finanzanlagenvermittler beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die verantwortliche Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung befassten Personen übertragen ist. Die Übertragung des Sachkundenachweises von der Geschäftsführung auf andere vertretungsberechtigte Aufsichtspersonen des Unternehmens ist somit nicht möglich.
6. Wo erfolgt die Registrierung?
Für Finanzanlagenvermittler besteht die Pflicht, sich unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler (abrufbar unter www.vermittlerregister.info) eintragen zu lassen. Der Antrag auf Registereintragung wird in der Regel mit dem Erlaubnisantrag gestellt. Ist der Finanzanlagenvermittler zusätzlich als Versicherungsvermittler oder -berater tätig, erhält er eine weitere Registrierungsnummer. Im Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler werden die in § 6 FinVermV genannten Angaben gespeichert.
Sofern der Gewerbetreibende Angestellte mit der Anlageberatung oder -vermittlung betraut, besteht eine gesetzliche Verpflichtung, diese unmittelbar nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zur Eintragung in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler zu melden.
Änderungen der im Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler gespeicherten Daten sind der Registerbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Eine Doppelregistrierung vertraglich gebundener Vermittler gemäß § 2 Abs. 10 KWG oder § 3 Abs. 2 Satz 1 WpIG sowohl im BaFin-Register als auch im Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler ist unzulässig. Beendet der Gewerbetreibende seine Tätigkeit als vertraglich gebundener Vermittler gemäß § 2 Abs. 10 KWG oder § 3 Abs. 2 Satz 1 WpIG und möchte er auf Grundlage seiner Erlaubnis nach § 34f GewO tätig werden, ist unverzüglich der Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler zu stellen.
7. Welche Pflichten gibt es bei der Beratung und Dokumentation?
Finanzanlagenvermittler haben umfassende Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten zu erfüllen. Diese sind in den §§ 12 bis 23 FinVermV geregelt:
§ 12 Statusbezogene Informationspflichten
§ 12a Information des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen
§ 13 Information des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte
§ 14 Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen und Werbung
§ 15 Bereitstellung des Informationsblatts
§ 16 Einholung von Informationen über den Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen
§ 17 Offenlegung von Zuwendungen
§ 18 Anfertigung eines Beratungsprotokolls
§ 18a Aufzeichnung telefonischer Vermittlungs- und Beratungsgespräche und sonstiger elektronischer Kommunikation
§ 19 Beschäftigte
§ 20 Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von Anlegern
§ 21 Anzeigepflicht
§ 22 Aufzeichnungspflicht
§ 23 Aufbewahrungspflicht
Beim ersten Geschäftskontakt muss der Gewerbetreibende statusbezogene Angaben klar und verständlich in Textform dem Kunden mitteilen.
Rechtzeitig vor Abschluss einer Anlagevermittlung muss der Vermittler vom Anleger dessen Kenntnisse und Erfahrungen sowie die Anlageziele und die finanziellen Verhältnisse erfragen, also Informationen, die erforderlich sind, um dem Anleger eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu können. Wenn vom Anleger keine Informationen zu bekommen sind, darf der Vermittler dem Anleger im Rahmen der Anlageberatung und -vermittlung keine Finanzanlage empfehlen und vermitteln.
Außerdem müssen Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach § 34f GewO und Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis gemäß § 34h GewO seit dem 20. April 2023 im Rahmen der Anlageberatung eine Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen vornehmen und die geäußerten Präferenzen bei der Eignungsbeurteilung berücksichtigen.
Dem Anleger müssen rechtzeitig vor Abschluss Informationen zur Verfügung gestellt werden, die eine ausreichend detaillierte allgemeine Beschreibung der Art und der Risiken der Finanzanlagen enthalten. Die Kosten und Nebenkosten, die der Anleger zu tragen hat, müssen genau ausgewiesen werden. Falls eine Angabe des genauen Preises nicht möglich ist, muss die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises dargelegt werden.
Der Gewerbetreibende muss Provisionen, Gebühren und sonstige Zuwendungen offen legen, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung von Finanzdienstleistungen und bei der Beratung über Finanzanlagen von Dritten erhält.
Über jede Beratung muss nach Abschluss der Anlageberatung und vor Abschluss eines Geschäfts ein Beratungsprotokoll unverzüglich in Schriftform angefertigt und dem Anleger zur Verfügung gestellt werden. Ein kurzes, leicht verständliches Produktinformationsblatt ist rechtzeitig vor dem Abschluss des Geschäfts dem Anleger auszuhändigen. Auch Mitarbeiter des Vermittlers müssen diese Pflichten einhalten. Näheres ergibt sich aus Abschnitt 4 FinVermV.
Mit der am 1. August 2014 in Kraft getretenen „Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung“ wurde mit dem § 12a FinVermV eine weitere Berufspflicht eingeführt. Der Finanzanlagenvermittler ist künftig dazu verpflichtet, den Anleger vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages in Textform rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren, ob er vom Anleger eine Vergütung verlangt und in welcher Art und Weise diese berechnet wird oder ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen.
Am 7. Mai 2016 ist eine weitere Änderung der FinVermV in Kraft getreten. Der neue § 16 Absatz 3a FinVermV verpflichtet Betreiber von Crowdinvestment-Plattformen mit Erlaubnis nach § 34f GewO, die Anlageschwellenwerte nach § 2a Absatz 3 VermAnlG zu überprüfen. In diesem Zusammenhang ist auch die Liste der Aufzeichnungspflichten in § 22 FinVermV entsprechend erweitert und der Bußgeldkatalog in § 26 FinVermV angepasst worden.
8. Welche Kontrolle der Einhaltung der Verhaltenspflichten gibt es?
Finanzanlagenvermittler müssen auf ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen und den Prüfbericht der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde bis zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres zukommen lassen. Unser Merkblatt "Prüfungspflicht FAV/ HOF (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 143 KB)" gibt einen Überblick über die Regelungen zur Prüfungspflicht nach §§ 24f. FinVermV.
Hinweis:
Diese Informationen dienen als erste Orientierungshilfe und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Zusammenstellung der Informationen kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die hier dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.
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