Meldepflicht von Verdachtsfällen
Generell gilt: Können die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz nicht erfüllt werden, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt und auch keine Transaktion durchgeführt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind zu beenden (§ 10 Abs. 9 GwG).
Zusätzlich zur Beendigung der Geschäftsbeziehung muss unverzüglich und unabhängig von der Höhe der Transaktion eine elektronische Verdachtsmeldung an die bei der Generalzolldirektion angesiedelte „Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“
(Financial Intelligence Unit - FIU) erfolgen (§§ 43, 45 GwG). Der Geschäftspartner darf jedoch nicht über die Anzeige informiert werden (bei Verstoß droht ein hohes Bußgeld).
Voraussetzung für die Abgabe einer Verdachtsmeldung ist eine einmalige Registrierung bei der FIU über das elektronische Meldeportal „goAML“.
Die Registrierung ist spätestens ab dem 1. Januar 2024 auch unabhängig vom Vorliegen eines Verdachtsfalls für alle nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten (§ 2 Absatz 1 GwG) zwingend.
Wichtig: Für Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, besteht die Registrierungspflicht ab dem 1. Januar 2027 (siehe § 59 Abs. 6 Satz 3 GwG).
Da die Registrierung aufgrund der von der FIU durchgeführten Prüfung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, empfiehlt es sich, diese frühzeitig und unabhängig vom Vorliegen eines Verdachtsfalls vorzunehmen. So kann im Ernstfall die unverzügliche Abgabe einer Verdachtsmeldung gewährleistet werden.
Eine vorzeitige Registrierung ist außerdem empfehlenswert, da im internen Bereich der FIU-Internetseite spezifische Hinweise und branchenspezifische Publikationen der FIU (z.B. Immobiliensektor, Kfz-Handel, Glückspiel) zur Verfügung stehen, die für die Erkennung und Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hilfreich sein können. Darüber hinaus ist hier auch ein von FIU und Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemeinsam entwickeltes Eckpunktepapier abrufbar, welches eine Aufzählung von Sachverhalten enthält, bei denen aus Sicht der Aufsicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 GwG grundsätzlich nicht vorliegen und eine Verdachtsmeldung daher nicht abgegeben werden muss.
Zudem signalisiert die bereits erfolgte Registrierung im Fall einer Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde, dass man sich als Verpflichteter bereits mit dem Thema Geldwäschebekämpfung und den Meldepflichten nach dem GwG auseinandergesetzt hat.
Die Registrierung ist kostenfrei.
Der Eingang einer Verdachtsmeldung wird unverzüglich bestätigt. Transaktionen dürfen dann erst nach der Zustimmung der FIU oder Staatsanwaltschaft oder nach Ablauf des dritten Werktages ohne entsprechende Rückmeldung erfolgen.
Man kann für die Anzeige nicht verantwortlich gemacht werden, außer wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr angezeigt wurde (§ 48 GwG).
Beispiel:
Verkauft ein Juwelier ein Diamantcollier im Wert von 17.000 Euro und der Kunde möchte bar bezahlen, so muss der Juwelier die Identität des Kunden vor dem Verkauf klären (Sorgfaltspflichten aufgrund des Auslösetatbestands „Bargeldgeschäfte von mehr als 10.000 Euro“). Gelingt die Identifizierung nicht, weil der Kunde keinen Ausweis dabei hat oder hat der Juwelier einen Verdacht, dass hier möglicherweise ein Geldwäschedelikt vorliegen könnte, so darf er den Verkauf nicht durchführen. Zudem ist eine elektronische Verdachtsmeldung zu erstatten.
Verkauft ein Juwelier ein Diamantcollier im Wert von 17.000 Euro und der Kunde möchte bar bezahlen, so muss der Juwelier die Identität des Kunden vor dem Verkauf klären (Sorgfaltspflichten aufgrund des Auslösetatbestands „Bargeldgeschäfte von mehr als 10.000 Euro“). Gelingt die Identifizierung nicht, weil der Kunde keinen Ausweis dabei hat oder hat der Juwelier einen Verdacht, dass hier möglicherweise ein Geldwäschedelikt vorliegen könnte, so darf er den Verkauf nicht durchführen. Zudem ist eine elektronische Verdachtsmeldung zu erstatten.
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