Zulässige Markenverwendung zur Bezeichnung von nicht-originalen Zubehör- und Ersatzteilen

Das OLG Frankfurt am Main hat durch Beschluss vom 3. Mai 2022 entschieden, dass die Verwendung einer Marke zur Bestimmung von nicht-originalen Ersatzteilen eines Anbieters zulässig sein kann.

In einem solchen Fall liege zwar eine Rechtsverletzung vor, die Verwendung sei jedoch privilegiert und damit zulässig, wenn sie der Bestimmung einer Ware als Zubehör oder Ersatzteil diene und „solange die Benutzung der Marke den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht“.
Die Benutzung der Marke entspricht den anständigen Gepflogenheiten und Gewerbe und Handel nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 17.03.2005, C-228/03 – Gillette, Rn. 49) nicht, wenn

  • Sie in einer Weise erfolgt, die glauben machen kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Markeninhaber besteht;
  • Sie den Wert der Marke dadurch beeinträchtigt, dass sie deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt;
  • Durch sie diese Marke herabgesetzt oder schlechtgemacht wird;
  • Oder der Dritte seine Ware als Imitation oder Nachahmung der Ware mit der Marke darstellt, deren Inhaber er nicht ist.