Bundesrat stimmt Verordnung zur IHK-Zertifizierung für Wohnimmobilienverwalter zu

Als zertifizierter Verwalter darf sich ab Dezember 2022 laut § 26a Abs. 1 WEG bezeichnen, „wer von einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt“.
Die Prüfungsgegenstände orientieren sich an den Themen der Weiterbildungspflicht für Verwalter nach § 34c Abs. 2a der Gewerbeordnung, welche in der Anlage 1 zur Makler- und Bauträgerverordnung zu finden sind. Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sind in der Prüfungssatzung der Industrie- und Handelskammern verankert.
Volljuristen, Immobilienkaufleute, Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, Personen mit einem anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder Personen mit einem Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt sind nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG zertifizierten Verwaltern gleichgestellt und von der Prüfung befreit.
Für juristische Personen und/oder Personengesellschaften gilt, dass sich diese als zertifizierte Verwalter bezeichnen dürfen, wenn die Beschäftigten, die unmittelbar mit der WEG-Verwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind.
Wenn die Bundesregierung die vom Bundesrat eingebrachten Änderungen akzeptiert, wird die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet werden und in Kraft treten.

Hinweis: Der aktuelle Koalitionsvertrag sieht die Einführung eines „echten“ Sachkundenachweises für Immobilienmakler und WEG-Verwalter vor. Bisher ist noch ungeklärt, ob es sich hierbei um die Anbindung an das gewerberechtliche Erlaubnisverfahren handelt.